Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung
LAG Mecklenburg-Vorpommern 31.1.23, Az.: 5 Sa 104/22
Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist keine einfache Angelegenheit. Jetzt bietet eine Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern einen Handlungsleitfaden für solche Fälle. Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung stellt danach nur dann eine unzulässige Maßregelung dar, wenn gerade das „zulässige“ Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Dies muss deshalb vermieden werden. Das LAG arbeitete die Grundsätze folgendermaßen heraus:
- Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht.
- Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen.
Um eine Sanktionierung des „zulässigen“ Fernbleibens von der Arbeit handelt es sich regelmäßig nicht, wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit eine dem Arbeitnehmer mögliche und zumutbare Erfüllung von Nebenpflichten fordert, z.B. Auskünfte oder die Herausgabe von Arbeitsmitteln, und auf Verstöße mit einer Kündigung reagiert.
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