Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
LAG Schleswig-Holstein 2.5.23, Az.: 2 Sa 203/22
Wer im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Eigenkündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt muss damit rechnen, dass er ggf. keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Gericht hat im vorliegenden Fall den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der so erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Arbeitnehmerin das Gericht ebenfalls nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen.
Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben. Eine Erschütterung des Beweiswertes kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.
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