Videoüberwachung am Arbeitsplatz
BAG 29.06.2023, Az.: 2 AZR 296/22
Überwacht der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einer Kamera und weist er durch Schilder darauf hin, ist die Videoaufzeichnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens verwertbar. Dies gilt auch dann, wenn die Überwachung gegen Datenschutzrecht verstoßen sollte. Es spiele keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. Einer Verwertung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Gerichte für Arbeitssachen stehe die DSGVO nicht entgegen. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein vorsätzliches Fehlverhalten in Rede stehe und die Videokamera durch ein Schild „ausgewiesen“ und auch sonst „nicht zu übersehen“ sei.
Ein möglicher Datenschutzverstoß führt laut Bundesarbeitsgericht also nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot. Vielmehr müsse das erkennende Gericht die widerstreitenden Interessen abwägen. Im Prozess um eine fristlose Kündigung wegen eines vorsätzlichen Fehlverhaltens wiegt das Interesse nach Auffassung des BAG des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts stärker als die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers. Als maßgebend dafür erachtete das BAG u.a. die Offenkundigkeit der Überwachung. An der bisherigen Rechtssprechung zu verdeckten/geheimen Videoaufnehmen ändert die vorliegende Entscheidung deshalb wohl nichts.
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