Eintragbarkeit von Geruchsmarken
Neben den klassischen Wort- und Bildmarken gibt es viele weitere Markenformen. Auch Düfte können grundsätzlich als Geruchsmarke eingetragen werden. Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 MarkenG ist hierfür, dass der konkrete Geruch eindeutig bestimmbar ist. Er muss also im Markenregister so dargestellt werden, dass der Schutzumfang der Marke für Dritte klar zu erkennen ist.
In früherer Rechtsprechung hat das europäische Markenamt (früher „HABM“) beispielsweise „the smell of fresh cut grass“ für Tennisbälle für markenfähig und eintragbar erachtet, da der Anmeldung die Beschreibung „Besteht aus dem Duft von frisch gemähtem Gras, aufgetragen auf das Produkt“ beigefügt war (HABM, WRP 1999, 681).
In späterer Rechtsprechung wurde die Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit aber enger gesehen. Der EuGH hat mit Urteil vom 27.10.2005, Az.: T-305/04 „Duft einer Erdbeere“ ausgeführt, dass weder chemische Formeln noch eine Beschreibung durch Worte noch die Hinterlegung einer Probe als Beschreibung des Geruchs diesem Erfordernis genügen (EuGH Entsch. v. 12.12.2002, C-273/00). Eine chemische Darstellung würden die meisten schlicht nicht verstehen, außerdem könnten auch nicht genannte Einflüsse wie die Umgebungstemperatur Einfluss nehmen auf den durch die chemische Verbindung entstandenen Geruch nehmen. Eine wörtliche Beschreibung des Geruchs wäre nicht präzise und zu subjektiv, da jeder einen Geruch anders wahrnimmt (was meint beispielsweise „fruchtig“?). Eine Hinterlegung eines Duftmusters beim Amt genügt deshalb nicht, weil es schon keine „grafische Darstellung“ der Marke ist; zudem können sich Gerüche mit Zeitablauf verändern oder verflüchtigen können.
Geruchsmarkenanmeldung beim Bundespatentgericht
Aktuell wurde eine der seltenen Geruchsmarkenanmeldungen zurückgewiesen. Angemeldet war „der Geruch von Honig aus Nektar der Heidekrautart ‚Besenheide‘ auf Golfbällen“. Das Bundespatentgericht hat diese Anmeldung mit der vom EuGH vorgegebenen Begründung zurückgewiesen: der Geruch ist schlicht nicht grafisch darstellbar. Die Beschreibung ist nicht objektiv genug, da der Honig bei jeder Ernte anders riechen könnte. Auch die Beschreibung „kräftig-aromatisch herber Geruch“ war dem Gericht zu subjektiv, da jedes dieser Adjektive unbestimmt ist (BPatG, Beschluss vom 20.09.2023, Az. 29 W (pat) 515/21).
Zusammengefasst gilt: Grundsätzlich können Düfte unterscheidungskräftig sein. Für eine Eintragung als Marke fehlt es bislang aber an der Möglichkeit, Düfte grafisch darzustellen.
Haben Sie Fragen zu einer Markenanmeldung? Unsere Fachanwältin für Gewerblichen Rechtschutz Frau Maria Herzog steht Ihnen in unserer Kanzlei in Nürnberg gerne zur Verfügung.