Greenwashing bezeichnet das Phänomen, bei dem Unternehmen damit werben, nachhaltiger oder umweltfreundlicher zu sein, als sie tatsächlich sind. Solche Green Claims können Verbraucher täuschen und damit den Wettbewerb verzerren. Konkurrenten oder Verbraucherverbände können hiergegen gerichtlich vorgehen.
Aktuelle Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Sensibilisierung der Gerichte für Greenwashing. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 15. März 2024 (Az. I ZR 32/23) entschieden, dass irreführende Umweltangaben streng geprüft werden müssen. Der BGH betonte, dass Unternehmen, die Produkte als „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ bewerben, konkrete und nachvollziehbare Belege vorlegen müssen, um diese Behauptungen zu stützen. Fehlen solche Belege, können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen entstehen.
Zusätzlich zur nationalen Rechtsprechung spielt auch die EU eine entscheidende Rolle im Kampf gegen Greenwashing. Die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) bildet einen wichtigen Rahmen, um irreführende Werbung und Geschäftspraktiken zu regulieren. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen keine irreführenden Umweltangaben machen. Eine geplante Überarbeitung der Richtlinie, die Teil des „Green Deal“ der EU ist, sieht vor, die Vorschriften weiter zu verschärfen, um den Schutz der Verbraucher vor Greenwashing zu verbessern und die Transparenz zu erhöhen. Die Vorschriften müssen bis zum 27.03.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und finden ab dem 27.09.2026 Anwendung.
Die zunehmende Aufmerksamkeit der Verbraucher für Umweltfragen führen dazu, dass Greenwashing immer stärker ins Visier der Wettbewerbsbehörden und Gerichte gerät. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Umweltangaben transparent und überprüfbar sind, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen und das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten.
Bei Fragen zum Thema steht Ihnen Rechtswanwältin Maria Herzog gerne zur Verfügung.