Industrie 4.0. – Es bleibt dabei: „Erfinder“ eines Patentes können nur natürliche Personen sein.
Der BGH hat mit Beschluss vom 11.06.2024 (Az.: X ZB 5/22) klargestellt, dass eine künstliche Intelligenz („KI“) kein Erfinder eines Patents sein kann. Vielmehr kann gemäß §§ 6, 37 PatG nur eine natürlichen Person Erfinder sein, selbst wenn zum Auffinden der beanspruchten der technischen Erfindung eine KI eingesetzt wurde. Eine Patentanmeldung, welche in der Erfinderbenennung keine natürliche Person angibt, genügt den Anforderungen der §§ 37, 42 PatG nicht.
Der Beschluss überrascht wenig, es bleibt ja beim „Altbekannten“. Die spannendere Frage, die in dem Zusammenhang mit dem Einsatz von KI geklärt werden muss, nämlich inwieweit bei dem Einsatz einer KI noch von einer „erfinderischen Tätigkeit“ des Erfinders, also der natürlichen Person ausgegangen werden kann und wie umfangreich dieser Beitrag überhaupt (noch) sein muss, hat der BGH offen gelassen. Diese wird in Zukunft aber zwingend zu klären sein. Wir halten Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.
Bei Fragen zum Markenrecht und Patentrecht und Gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen Frau Chira Reichenberg sehr gerne zur Verfügung