Kündigung nach Initiative zur Gründung eines Betriebsrats – LAG Köln, Urt. v. 19.1.2024 – 7 GLa 2/24
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Arbeitnehmern, die sich für die Gründung eines Betriebsrats einsetzen, gestärkt. Im Urteil vom 19. Januar 2024 (Az. 7 GLa 2/24) entschied das Gericht, dass eine Kündigung in engem Zusammenhang mit einer solchen Initiative unwirksam sein kann. Dies zeigt einmal mehr, wie wichtig es für Arbeitgeber ist, rechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Mitbestimmung strikt einzuhalten.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte in seinem Betrieb die Gründung eines Betriebsrats initiiert und hierfür erste Schritte eingeleitet. Kurz nach Bekanntwerden seines Engagements erhielt er die Kündigung, die vom Arbeitgeber mit betriebsbedingten Gründen begründet wurde. Der Arbeitnehmer vermutete jedoch, dass die Kündigung als Reaktion auf sein Vorgehen ausgesprochen wurde, und klagte dagegen.
Das Arbeitsgericht erster Instanz gab ihm recht, woraufhin der Arbeitgeber Beschwerde beim LAG Köln einlegte.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln
Das LAG Köln wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück und erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Gericht führte mehrere zentrale Gründe an:
- Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)
Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung zeitlich eng mit der Initiative zur Gründung eines Betriebsrats zusammenhing. Dies ließ darauf schließen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Engagements benachteiligt werden sollte. - Besonderer Kündigungsschutz (§ 15 KSchG)
Arbeitnehmer, die die Gründung eines Betriebsrats vorbereiten oder durchführen, genießen nach § 15 KSchG einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob die Initiative erfolgreich ist oder nicht. - Mangelnde betriebsbedingte Rechtfertigung
Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass die behaupteten betriebsbedingten Gründe für die Kündigung tatsächlich vorlagen. Insbesondere fehlten Belege für die behauptete wirtschaftliche Notwendigkeit des Arbeitsplatzabbaus.
Rechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber
Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an Kündigungen, die in Zusammenhang mit einer Betriebsratsgründung stehen. Arbeitgeber, die in solchen Fällen voreilige Entscheidungen treffen, riskieren nicht nur die Unwirksamkeit der Kündigung, sondern auch erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen.
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
- Sorgfältige Prüfung von Kündigungen
Kündigungen, die gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden, die sich für die Gründung eines Betriebsrats einsetzen, sollten besonders sorgfältig geprüft werden. Jede Maßnahme, die mit einer möglichen Benachteiligung in Verbindung gebracht werden könnte, birgt rechtliche Risiken. - Einhaltung des Maßregelungsverbots
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die als Reaktion auf die Gründung eines Betriebsrats ausgelegt werden könnten. Das Maßregelungsverbot untersagt jede Benachteiligung aufgrund eines solchen Engagements. - Schaffung einer offenen Unternehmenskultur
Statt Betriebsratsgründungen zu verhindern, sollten Arbeitgeber eine konstruktive Zusammenarbeit anstreben. Dies kann das Betriebsklima verbessern und langfristig zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit beitragen. - Rechtliche Beratung nutzen
Vor der Kündigung eines Mitarbeiters, der in Zusammenhang mit einer Betriebsratsgründung steht, sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden, um Fehler zu vermeiden.
Fazit
Das Urteil des LAG Köln unterstreicht, dass der Gesetzgeber die betriebliche Mitbestimmung umfassend schützt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Kündigungen in diesem Zusammenhang besonders kritisch hinterfragt und sauber begründet sein müssen. Ein offener Umgang mit der Mitbestimmung kann helfen, rechtliche Konflikte zu vermeiden und das Vertrauen der Belegschaft zu stärken.