Kanzleisitz Würzburg: +49 931 35939-0
Kanzleisitz Schweinfurt: +49 9721 2004-0
Kanzleisitz Fulda: +49 661 901644-0
Kanzleisitz Nürnberg: +49 911 530067-0
Kanzleisitz Würzburg: [email protected]
Kanzleisitz Schweinfurt: [email protected]
Kanzleisitz Fulda: [email protected]
Kanzleisitz Nürnberg: [email protected]

Tragen Sie Ihren Suchbegriff bitte in folgendes Feld ein und klicken Sie auf „Suche“:

Cornea Franz Rechtsanwälte

– Alle News im Überblick –

Newsletter

Ratgeber Familienrecht

Karriere

Veranstaltungen

CF intern

Transparenzregisteranfragen

Vollmachten

Cornea Franz Rechtsanwälte

Anwälte

Notar

Team
Rechtsgebiete der Kanzlei Cornea Franz
Apothekenrecht
Arbeitsrecht

Arztrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht
Baurecht
Betäubungsmittelrecht
Compliance
Domainrecht
Erbrecht
Familienrecht
Forderungsmanagement / Inkasso
Grundstücks- und Immobilienrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
IT-Recht
Kaufrecht

M&A

Markenrecht

Medienrecht

Medizinrecht

Mietrecht

Notar

Sanierungsrecht | Insolvenzrecht

Steuerrecht

Steuerstrafrecht

Strafrecht

Unternehmensnachfolge
Urheberrecht

Verkehrsrecht

Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht

Zwangsvollstreckung

Gesellschaftsrecht Würzburg Fulda Schweinfurt
Kontaktformular

Geschäftszeiten

Standorte

Würzburg
Fulda
Schweinfurt
Lohr am Main

Nürnberg

WhatsApp-Nachrichten und die Anforderungen an die Schriftform sowie die Bedeutung von Emojis

OLG München, Endurteil v. 11.11.2024 – 19 U 200/24 e

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem aktuellen Urteil wichtige Fragen zur rechtlichen Bewertung von WhatsApp-Nachrichten und Emojis geklärt. Mit dem Urteil vom 11. November 2024 (Az. 19 U 200/24 e) wurde die Bedeutung moderner Kommunikationsformen für den Rechtsverkehr weiter konkretisiert.

Sachverhalt

In dem Fall stritten die Parteien darüber, ob eine per WhatsApp versandte Nachricht die Anforderungen der gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 2 BGB erfüllt und ob ein in der Nachricht verwendetes Emoji als Zustimmung zu einer Aussage zu werten ist. Konkret ging es um eine Liefervereinbarung, bei der der Absender auf eine Nachricht des Empfängers mit einem Emoji reagierte.

Das OLG München hatte zu beurteilen, ob diese Reaktion als Zustimmung zur Verschiebung eines Liefertermins zu werten war.

Entscheidung des Gerichts

1. Schriftform bei WhatsApp-Nachrichten

Das Gericht stellte klar, dass die Übermittlung einer Textnachricht per WhatsApp die Anforderungen der gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 2 BGB grundsätzlich erfüllt. Gleiches gilt für Attachments, die als Textdokumente, PDF-Dateien oder ausreichend gute Fotos übermittelt werden. Nicht ausreichend sind hingegen Sprachnachrichten oder Video- und Audiodateien, da diese keine visuelle Lesbarkeit im Sinne der Schriftform bieten.

2. Bedeutung von Emojis

Emojis in Textnachrichten sind bei der Auslegung einer Erklärung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei, wie ein verständiger Empfänger die Nachricht nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) verstehen durfte. Zur Klärung des Bedeutungsgehalts von Emojis können Emoji-Lexika herangezogen werden. Der Kontext der Nachricht ist für die Auslegung entscheidend.

3. Keine Zustimmung durch Emoji

Im konkreten Fall entschied das Gericht, dass das verwendete Emoji in der Nachricht des Klägers nicht als Zustimmung zur Aussage des Beklagten zu werten sei. Die Aussage „Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022“ wurde durch das Emoji nicht bestätigt, da dieses nicht eindeutig als Willenserklärung interpretiert werden konnte.

Relevanz des Urteils

Das Urteil des OLG München verdeutlicht, dass moderne Kommunikationsmittel wie WhatsApp rechtlich wirksam genutzt werden können, jedoch besondere Anforderungen erfüllen müssen. Textnachrichten und Anhänge können die Schriftform erfüllen, während Sprachnachrichten und Videos hierfür ungeeignet sind. Emojis in Nachrichten sind bei der rechtlichen Bewertung nicht zu unterschätzen, da sie je nach Kontext unterschiedliche Bedeutungen haben können.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, den Kontext und die gewählten Ausdrucksformen in der digitalen Kommunikation präzise zu beachten, um Missverständnisse zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns

Noch Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns gerne.

Nutzen Sie das Formular um Ihr Anliegen zu beschreiben oder rufen Sie direkt an unter +49 931 359390.

Ihr Ansprechpartner:

Christoph S. Graeber

Christoph S. Graeber

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Partner