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Apothekerkammer darf Online-Portal-Betreiber nicht abmahnen.

Landgericht Frankfurt am Main

Apothekerkammer darf Online-Portal-Betreiber wegen Werbung „Freunde werben Freunde“ zur Information/Vereinbarung von Arztterminen (medizinisches Cannabis) nicht abmahnen.

Einstweiliger Verfügungsantrag vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10.12.2024, 3-06 O 27/24 zurückgewiesen

Die Apothekerkammer Nordrhein hat ein von CF Rechtsanwälte vertretenes Unternehmen, das sich auf die Erbringung von Servicedienstleistungen für den Arzt spezialisiert hat und auf seiner Internetplattform interessante Informationen rund um das Thema „medizinisches Cannabis“ darstellt mittels anwaltlichen Schreibens kostenpflichtig abmahnen lassen.

Hintergrund der Abmahnung war, dass nach Ansicht der Apothekerkammer eine auf der Internetseite geschaltete Werbung „Freunde werben Freunde“ unlauter, mithin als Verstoß gegen geltendes Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht (UWG, HWG) zu werten sei. Ansatzpunkt war dabei eine Werbung des Unternehmens, die Besuchern der Internetseite für das Werben von Freunden, die einen Arztbesuch bei dem Arzt ihres Vertrauens buchen, einen Rabatt auf von diesen gewünschten zukünftigen Leistungen im Rahmen eines Gewinnspiels in Aussicht stellten. Die Unterfertigten lehnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und vertraten die Ansicht, dass die Apothekerkammer weder aktivlegitimiert noch prozessführungsbefugt sei, weil es nicht ihren satzungsgemäßen Aufgaben entspräche, gegen entsprechende Dienstleistungsanbieter juristisch vorzugehen; überdies seien auch keine materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche erkennbar, die das von der Apothekerkammer ersehnte Verbot begründen könnten.  

Das Landgericht Frankfurt am Main – Kammer für Handelssachen – folgte der Auffassung der Unterfertigten und urteilte am 10.12.2024 (3-06 O 27/24), dass die Apothekerkammer weder aktivlegitimiert sei, derartige Unterlassungsansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen, noch ihr eine entsprechende Prozessführungsbefugnis zustehe. Bereits aus diesem Grund wurde der von der Apothekerkammer gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig (kostenpflichtig) zurückgewiesen. Ob dem geltend gemachten Anspruch der Apothekerkammer überdies überhaupt eine wirksame Anspruchsgrundlage zugrunde lag, musste das Landgericht nicht mehr entscheiden. Nach dem Vortrag der Unterfertigten ist auch dies nicht der Fall.

Infolge der unberechtigten Abmahnung ist die Apothekerkammer nunmehr gehalten, die für die Abwehr der geforderten Unterlassung entstandenen Rechtsanwaltskosten des abgemahnten Unternehmens zu übernehmen.

Für die Kanzlei Cornea Franz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB führt Herr Rechtsanwalt Dr. Rupert Weinzierl (Fachanwalt für Medizinrecht, FA für gewerblichen Rechtsschutz, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht) das entsprechende Verfahren.

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