Domainrecht in Deutschland
Es gibt in Deutschland kein originäres Domainrecht und damit auch kein Domaingesetzbuch. Streitigkeiten um Domainnamen werden vielmehr unter Zuhilfenahme zahlreicher Rechtsvorschriften gelöst, darunter Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Markengesetzes (MarkenG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Wir helfen Ihnen gerne und kompetent bei der außergerichtlichen Beilegung von Schutzrechtsverletzungen durch Domainregistrierung und – benutzung, und beraten Sie beispielsweise beim Ankauf von Domains, der Beantragung von DISPUTE-Einträgen, Verteidigung gegen (unberechtigte) Abmahnungen, Abmahnung wegen unberechtigter und rechtswidriger Domainbenutzung oder Domainregistrierung. Wir helfen Ihnen schnell und kompetent beim Führen von Einstweiligen Verfügungsverfahren, der Hinterlegung von Schutzschriften oder auch bei alternativen Streitbeilegungsverfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), bei der Ausarbeitung von Strategien zum Aufbau und die Analyse von Domainportfolios, Überwachung von Kennzeichen auf rechtsverletzende Domainregistrierungen, treuhänderische Domainregistrierung oder entwerfen Ihnen Verträge wie Domainkaufvertrag, Domainlizenzvertrag, Domainsharingvertrag.
Dispute
Der Domaininhaber ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Domain keine Rechte Dritter verletzt. Aus diesem Grund ist auch der Domaininhaber, nicht aber die DENIC, der Ansprechpartner für alle, die sich durch eine Domain in ihren Rechten verletzt sehen. Hat ein Dritter eine Domain registriert, die Ihre Namens-, Marken-, oder Unternehmenskennzeichenrechte verletzt ? Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Hierzu kann bei einer möglichen Verletzung durch eine Domain Dritter zunächst ein DISPUTE-EINTRAG bei der DENIC gestellt werden.
Dazu muss der Anspruchssteller nachweisen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, und dieses Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend machen. Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird.
Der DISPUTE-Eintrag gilt zunächst für ein Jahr und muss nach Ablauf der Frist erneut bei der DENIC gestellt werden. Die DENIC verlängert ihn jedoch, wenn der DISPUTE-Inhaber erneut ein DISPUTE-Antragsformular im Original einreicht und Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber noch nicht abgeschlossen ist.
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