Als „Unternehmerehe“ wird in Fachkreisen eine Ehe bezeichnet, in der wenigstens einer der Ehegatten selbständig, freiberuflich, als Einzelkaufmann, als Inhaber eines Handwerksbetriebes oder als Beteiligter an einer Gesellschaft tätig ist. Besondere Regelungen sieht das Familienrecht für Unternehmerehen nicht vor. Allerdings muss ein Unternehmer in allen Lebenslagen umsichtige Entscheidungen treffen und sich auf eine Krisenlage vorbereiten. Das gilt sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich.
Eine Scheidung kann im schlimmsten Fall das Ende eines Unternehmens bedeuten, wenn es zur ungebremsten Anwendung des gesetzlichen Scheidungsfolgerechts kommt. Um diese Problematik zu verhindern und die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Risiken zu milden, ist die Existenz eines geeigneten Ehevertrages wichtig.
Sicherheit durch Ehevertrag
Jeder Unternehmer, der die Eheschließung plant oder bereits verheiratet ist, sollte einen Ehevertrag abschließen. Besteht bereits ein Ehevertrag, dann ist es empfehlenswert, diesen regelmäßig überprüfen zu lassen. Dabei sollte darauf geachtet werden, ob er noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht oder ggf. Anpassungen notwendig sind. So kann verhindert, dass das eigene Unternehmen gefährdet wird. Wird kein Ehevertrag geschlossen oder hält der Ehevertrag einer richterlichen Überprüfung nicht stand, so fällt das Unternehmen bzw. die Beteiligung hieran in den Zugewinnausgleich, was in der Regel nachteilig für das Unternehmen ist und im schlimmsten Fall zur Zerschlagung des Unternehmens führen kann.
Es sollte daher mit einer geeigneten Regelung im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden oder das Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Das Problem der Verfügungsbeschränkung
Zudem sollte ein Unternehmer auch die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB beachten. Danach kann sich ein Ehegatte nur mit der Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Vermögen im Ganzen zu verfügen. Das betrifft Rechtsgeschäfte, bei denen 85-90 % des Vermögens eines Ehegatten veräußert werden. Durch diese Vorschrift kann der Unternehmer stark in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werden, was nach der Trennung oftmals zu unnötigen Streitigkeiten führt. In vielen Fällen stellt das Betriebsvermögen nämlich den größten Teil des Vermögens des Unternehmers dar. In der Praxis besteht diese Problematik häufig bei folgenden Handlungen:
- Verkauf des Unternehmens oder der Geschäftsanteile
- Einbringung von Vermögenswerten in das Unternehmen
- formwechselnde oder übertragende Umwandlung eines Familienunternehmens
- Vereinbarung oder Änderung gesellschaftsvertraglicher Abfindungsregelungen
Fazit
Der Ehevertrag ist also bei Unternehmern zwingend erforderlich, um die Vorstellungen der Ehegatten über die Folgen einer Trennung individuell und für ihr persönliches Ehemodell zu regeln. Der Gesetzgeber kennt nur vorbestimmte Scheidungsfolgen, die häufig von den Ehegatten nicht gewünscht werden oder nicht zur Vermögenssituation der Ehegatten passen. Deshalb können Ehegatten mit dem Ehevertrag das Individualgesetz für Ihre Ehe selbst festlegen.
Der Ehevertrag, der „in guten Zeiten“ geschlossen wird, hilft später den Streit „in schlechten Zeiten“ zu vermeiden. So kann der Ehevertrag Kummer und Sorgen verhindern und auch das Unternehmen in seiner Liquidität schützen.
Gerne steht Ihnen das CF-Team für Ihre individuelle Beratung und Gestaltung Ihres Ehevertrages zur Verfügung.