Arbeitsvertrag digital unterschreiben
Aufgrund der Neuerungen ab 01.01.2025 hin zur Textform – d.h. eine lesbare Erklärung, die den Aussteller erkennen lässt und elektronisch speicherbar ist – kann ab dem 01.01.2025 eine einfache elektronische Unterschrift für Arbeitsverträge verwendet werden. Notwendig ist noch nicht einmal diese, da lediglich der Aussteller, z.B. durch ausdrückliche Nennung im eigentlichen „Unterschriftenfeld“, erkennbar sein muss.
Nicht zuletzt zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, neben dem zwingend notwendigen Zugangsnachweis, auch elektronische Signaturen/Unterschriften zu verwenden. Diese sind, aufgrund des zuvor Ausgeführten, an keine bestimmten Authentifizierungsvorgaben gebunden. Wirksame Verträge können also ab dem 01.01.2025, mit den bereits in diesem Beitrag genannten Ausnahmen, ohne komplizierte Hürden digital bestätigt werden.
Die elektronische Signatur/Unterschrift ist die einfachste Form der digitalen Unterschrift. Hier gibt es keine Anforderungen bezüglich der Verschlüsselung und Speicherung, so dass diese Form der Unterschrift mit jedem handelsüblichen Datenverarbeitungsprogramm möglich ist. Es genügt beispielweise das Einfügen einer bereits eingescannten oder auf einem Touchpad in einem PDF erzeugte Unterschrift. Die Voraussetzung ist lediglich, dass sich der Unterzeichner bzw. die Unterzeichnerin in einer elektronischen Form zu erkennen gibt. Die Unterschrift sollte also lesbar sein bzw. mit einem lesbaren Vermerk bzgl. der Identität des Unterzeichners versehen sein.
Diese Form der Unterschrift ist ausreichend, solange die Dokumente formfrei oder in Textform erstellt sein müssen. Wie bisher gilt jedoch, die ggf. notwendige Schriftform ist hierdurch nicht gewahrt.
Gerne beraten wir sie hierzu individuell. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Semmler steht Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung. 0931 35939-0