Arbeitsvertrag digitale Unterschrift
Aufgrund der Neuerungen ab 01.01.2025 hin zur Textform – d.h. eine lesbare Erklärung, die den Aussteller erkennen lässt und elektronisch speicherbar ist – kann ab dem 01.01.2025 eine einfache elektronische Unterschrift für Arbeitsverträge verwendet werden. Notwendig ist noch nicht einmal diese, da lediglich der Aussteller, z.B. durch ausdrückliche Nennung im eigentlichen „Unterschriftenfeld“, erkennbar sein muss.
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