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Teil 2: Zugewinnausgleich

Überblick über die Besteuerung zwischen Ehegatten

Überblick über die Besteuerung zwischen Ehegatten

Teil 2: Zugewinnausgleich

 

Im folgenden Beiträgen werden der Zugewinnausgleich steuerrechtlich eingeordnet.

1. Zugewinnausgleich: Einkommensteuer

Leistungen zwischen Ehegatten wie Unterhalt, Zugewinnausgleich und unbenannte Zuwendungen, fallen unter keine der Einkunftsarten nach dem EStG und sind daher grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig.

Beim Zugewinnausgleich wird nicht von einem „Erarbeiten“ des Ausgleichsanspruchs ausgegangen. Wenn ein Ehegatte dem anderen „den Rücken freihält“, tut er dies nicht des Geldes wegen, sondern um der ehelichen Gemeinschaft willen (§ 1353 I BGB). Der Ausgleich des Zugewinns ist eine einkommensteuerlich unerhebliche Vermögensumschichtung.

Ausnahmsweise sind Zuwendungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs dann einkommensteuerpflichtig, wenn sie so gestaltet sind, dass sie einer Einkunftsart zugeordnet werden können. Als Beispiele sind dabei die Übertragung von Anteilen an einem gemeinsamen Gewerbebetrieb oder die Übertragung einer Immobilie vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist zu nennen. Dass diese Übertragungen zugleich der Erfüllung des Zugewinnausgleichanspruchs dienen, macht sie nicht einkommensteuerfrei.

 

2. Zugewinnausgleich: Schenkungsteuer

Während das Einkommensteuerrecht nur den Erwerb erfasst, der „erarbeitet“ wurde, dem also eine Gegenleistung gegenüberstand, ist schenkungssteuerlich jeder Erwerb ohne eine Gegenleistung relevant. Aktuell beträgt der schenkungssteuerliche Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 € bei unbeschränkter Steuerpflicht. Für nichteheliche Lebensgefährten gelten dagegen die niedrigeren allgemeinen Freibeträge, abhängig nach Steuerklasse. Für den schenkungssteuerlichen Freibetrag werden alle innerhalb von zehn Jahren bei einer Person anfallenden Vermögensvorteile zusammengerechnet.

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung entsteht keine Schenkungsteuer. Da auf diese Leistung ein Anspruch besteht, liegt auch ohnehin keine freigiebige Zuwendung vor.

Nicht mehr ganz eindeutig ist die Lage, wenn es um einen vorzeitigen Zugewinnausgleich während der bestehenden Ehe geht. Vereinbaren die Ehegatten bei bestehender Ehe die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, entsteht der Ausgleichsanspruch ebenfalls kraft Gesetzes. Die Erfüllung des Anspruchs ist nicht schenkungssteuerpflichtig. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt das auch dann, wenn im Rahmen einer sog. Güterstandschaukel zugleich wieder eine Zugewinngemeinschaft begründet wird. Entscheidend ist, dass der Ausgleichsanspruch zwar aufgrund einer Vereinbarung entsteht, aber gesetzlich vorgesehene Folge der Vereinbarung ist.

Daher fällt Schenkungsteuer in dem Fall an, in dem die Ehegatten nur vereinbaren, den bisher entstandenen Zugewinn auszugleichen, ohne zugleich den Güterstand aufzuheben. Dann wird der Ausgleichsanspruch allein durch die Vereinbarung begründet, fußt aber nicht auf dem Gesetz.

Wenn die Ehegatten den Ausgleich so gestalten, dass der Ausgleichsanspruch kraft Gesetzes entsteht, ist die Erfüllung steuerfrei. Eine steuerliche Gestaltung ist nur dann unangemessen, wenn sie nicht durch beachtliche außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist. Die Güterstandschaukel ist aber eine gesetzlich zugelassene Gestaltung. Der Ausgleich des Zugewinns bei bestehender Ehe ist eine nachvollziehbare Motivation.

 

3. Fazit

Auch hier kommt es auf die genaue Gestaltung an, ob am Ende Steuern ausgelöst werden. Grundsätzlich lässt sich hier festhalten, dass mit einer guten rechtlichen Gestaltung, Steuern auf alle Fälle vermieden werden können. Für weiter steuerrechtliche Fragen zum Beispiel im Hinblick von Unterhalt verweisen wir auf unseren ersten Teil des Beitrages.

Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen zur Gestaltung von Scheidungsfolgevereinbarungen stehen Ihnen unsere Rechtsanwältin für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung. 

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht