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Streichpreise und Rabatte – Was Händler an Black Friday und Cyber Monday beachten müssen

Wettbewerbsrecht

Die Rabatt-Highlights Black Friday und Cyber Monday stehen vor der Tür.

Für Händler bieten diese Tage die Chance auf hohe Umsätze, doch Vorsicht ist geboten: Die Preisangabenverordnung (PAngV) stellt strenge Anforderungen an die Kommunikation von Streichpreisen und Rabatten. Wer nicht sorgfältig vorgeht, riskiert rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder hohe Ordnungsgelder.

Erst vor kurzem haben wir Sie in unserem Beitrag über das aktuelle EuGH-Urteil zu Rabattaktionen und Streichpreisen informiert. Dieses Urteil hat die Anforderungen an Preisangaben nochmals präzisiert und unterstreicht, wie wichtig eine rechtskonforme Gestaltung von Rabattaktionen ist. Den vollständigen Beitrag können Sie hier nachlesen. Insbesondere die sogenannte 30-Tage-Regel erfordert von Händlern eine präzise Planung und Dokumentation ihrer Preisaktionen.

Die 30-Tage-Regel – Was bedeutet das konkret?

Die PAngV schreibt vor, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis für Streichpreise verwendet werden muss. Diese Regel dient dem Schutz der Verbraucher vor irreführenden Rabattaktionen. Händler dürfen also nicht einfach Preise kurzfristig erhöhen, um anschließend scheinbar großzügige Rabatte zu gewähren.

Wann gilt die Regel – und wann nicht?

Die 30-Tage-Regel gilt ausschließlich für B2C-Geschäfte, sobald eigene Verkaufspreise reduziert und diese Preisermäßigungen beworben werden. Ausgenommen sind individuelle Rabatte für bestimmte Kunden oder Preisnachlässe auf schnell verderbliche Waren.

Praxisbeispiele zur Veranschaulichung

1. Zwei Rabatte in kurzer Zeit:
Wird ein Produkt, beispielsweise eine Bettdecke, von 100 Euro am Black Friday auf 80 Euro reduziert und anschließend kurz vor Weihnachten auf 70 Euro gesenkt, darf nicht mehr der ursprüngliche Preis von 100 Euro als Streichpreis angegeben werden. Stattdessen muss 80 Euro als Referenz herangezogen werden.
2. Preiserhöhung vor Rabatt:
Wird ein Produkt zunächst von 100 Euro auf 120 Euro erhöht, um es dann am Black Friday für 90 Euro anzubieten, darf der Streichpreis nicht 120 Euro betragen. Entscheidend ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage – in diesem Fall 100 Euro.
3. Rabatte auf das gesamte Sortiment:
Wenn am Cyber Monday ein Gutscheincode für das gesamte Sortiment beworben wird, muss sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Rabatte korrekt auf die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage angewendet werden.

Korrekte Kommunikation auf allen Kanälen

Die Einhaltung der PAngV beschränkt sich nicht nur auf die Angaben im Onlineshop. Auch in Newslettern, Anzeigen und sozialen Medien müssen die Rabattangaben korrekt und konsistent sein. Händler sollten darauf achten, dass sämtliche Marketingmaßnahmen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Teure Abmahnungen vermeiden

Die Missachtung der gesetzlichen Vorgaben kann für Händler schwerwiegende Konsequenzen haben. Teure Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherzentralen sowie empfindliche Ordnungsgelder sind keine Seltenheit und können die Rentabilität Ihrer Rabattaktionen erheblich beeinträchtigen. Gerade bei der Vielzahl von Aktionen rund um Black Friday und Cyber Monday stehen Händler besonders im Fokus von Abmahnern.

Fazit: Planung ist das A und O

Die verschärften Vorgaben der PAngV und das aktuelle EuGH-Urteil verdeutlichen, wie wichtig eine sorgfältige Planung und Umsetzung von Rabattaktionen ist. Unbedachte Preisänderungen oder fehlerhafte Streichpreise können schnell rechtliche Probleme verursachen.

CF Empfehlung: Prüfen Sie Ihre Rabattstrategien im Vorfeld genau und stimmen Sie diese mit den gesetzlichen Anforderungen ab. Sollten Sie Fragen zu den rechtlichen Vorgaben haben oder Unterstützung bei der Planung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Aktionen und einen erfolgreichen Start in die anstehende Rabattsaison!

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