Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024
Die neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 wird erneut deutlich angehoben und damit angepasst an die sich ständig ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse. Ergänzt wird die Tabelle durch die von den Oberlandesgerichten nach und nach veröffentlichten Unterhaltsleitlinien, die zwar nicht in allen Fragen einheitlich sind, aber jedenfalls seit einigen Jahren eine einheitliche Struktur aufweisen und so die Handhabung vereinfacht haben.
Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der einem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf angepasst worden.
Vor allem im Hinblick auf die erneut stark angestiegenen Lebenshaltungskosten musste notwendigerweise in allen Altersstufen auch eine deutliche Anhebung um nahezu 10 % (43 €, 49 € sowie 61 €) vorgenommen werden, nachdem bereits zum 1.1.2023 die Unterhaltsbeträge um jeweils 41 €, 47 € sowie 55 € erhöht wurden.
Neben den Bedarfssätzen für Unterhaltsberechtigte wird in der Düsseldorfer Tabelle 2024 auch der Selbstbehalt erhöht. Die Erhöhung fällt dabei jedoch deutlich kleiner aus als noch im Vorjahr.
Nach der Düsseldorfer Tabelle gelten ab 01.01.2024 die folgenden Selbstbehaltssätze zum Verwandtenunterhalt, in denen jeweils auch Anteile für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung; Warmmiete) enthalten sind:
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 450 € (darin enthaltene Wohnkosten 520 €)
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 200 € (darin enthaltene Wohnkosten 520 €)
- Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 750 € (darin enthaltene Wohnkosten 650 €)
Die Erhöhung des Selbstbehalts war notwendig, da auch die gestiegenen Kosten von unterhaltpflichtigen Elternteilen – insbesondere steigende Lebenshaltungskosten als auch Miete und Heizkosten berücksichtigt werden müssen
Die ab 1.1.2024 anzuwendende Düsseldorfer Tabelle gibt für den Ehegattenunterhalt die folgen Werte vor:
- Selbstbehalt eines erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten 600 €
- Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten 475 €.
Unverändert sind hierin 580 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes beträgt unverändert 930 € bei 410 € Wohnkostenanteil (Warmmiete), wobei der Satz entsprechend erhöht werden kann.