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Enterbung wegen Eheschließung – Ist das sittenwidrig?

Dr. Benjamin Zapf
Dr. Benjamin Zapf
4 Minuten Lesezeit
Erstellt: 31. März 2025

Ist eine Enterbung wegen Eheschließung sittenwidrig?

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 23. September 2024 (Az. 33 Wx 325/23 e) eine bedeutsame Entscheidung zu der Frage der Sittenwidrigkeit einer Enterbung gefällt. Die Enterbung erfolgte für den Fall, dass der testamentarisch berufene Erbe eine bestimmte – vom Erblasser nicht gewünschte – Person heiratet. Die Vorinstanz – das Amtsgericht Rosenheim – hatte die Enterbung für sittenwidrig erklärt. Das OLG München kam zu einem anderen Ergebnis. Es sah die Enterbung nicht als sittenwidrig an, da sie der Absicherung des Lebenswerks des Erblassers diente.

 

Hintergrund des Falls: die vom Erblasser missbilligte Heirat des Erben

Der Erblasser war ein erfolgreicher Unternehmer. Er war dreimal verheiratet, hatte jedoch nur aus seinen ersten beiden Ehen Kinder. In seinem handschriftlichen Testament setzte er seine beiden Söhne als Erben zu je ½ ein. Auf der letzten Seite fügte er jedoch eine entscheidende Klausel hinzu: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin C. L. heiraten, wird er enterbt.“

2018, heiratete der Sohn tatsächlich diese Frau. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2022 beantragte der zweite Sohn (B) einen Alleinerbschein, da A durch die Heirat enterbt sei. Der Enterbte legte Einspruch ein und argumentierte, die Klausel sei sittenwidrig und damit nichtig. Das Amtsgericht Rosenheim folgte dieser Argumentation und wies den Antrag auf einen Alleinerbschein zurück. Daraufhin legte der B Beschwerde beim OLG München ein – mit Erfolg.

 

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und entschied, dass die Enterbung rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer erhielt den beantragten Alleinerbschein. Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt:

1. Keine Sittenwidrigkeit der Enterbung

Eine Enterbung ist nicht automatisch sittenwidrig, nur weil sie an eine Bedingung geknüpft ist. Der Erblasser darf grundsätzlich frei bestimmen, wer sein Erbe wird. Seine Testierfreiheit ist durch Artikel 14 Grundgesetz (GG) geschützt. Die Bedingung, dass ein Erbe durch seine Entscheidung, eine bestimmte Person zu heiraten enterbt wird, verletzt nicht automatisch dessen Eheschließungsfreiheit nach Artikel 6 GG.

Das OLG München sah es dabei als entscheidend an, dass die Klausel im konkreten Fall keinen unzumutbaren Druck auf den Erben ausgeübt hat. A wusste bereits vor der Heirat, dass ihn die Eheschließung sein Erbe kosten könnte. Die im Falle der Heirat drohende Enterbung war ihm damals bereits bekannt. Gleichwohl entschied sich aus freien Stücken bewusst für die Hochzeit. Zudem stand ihm weiterhin der Pflichtteil zu, sodass er wirtschaftlich nicht schutzlos war. Das Gericht betonte außerdem, dass die Testierfreiheit des Erblassers Vorrang vor einem möglichen Einfluss auf die Eheschließungsfreiheit habe.

2. Die Abwägung der Grundrechte: Testierfreiheit vs. Eheschließungsfreiheit

Das OLG München musste die Testierfreiheit (Art. 14 GG) des Erblassers gegen die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 GG) des Erben abwägen. Die Testierfreiheit bedeutet, dass ein Erblasser nahezu uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann. Die Eheschließungsfreiheit schützt die persönliche Entscheidung, zu heiraten oder nicht. In früheren Urteilen hatte das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass sogenannte Ebenbürtigkeitsklauseln in Erbverträgen problematisch sein können. Dabei wurde in alten Adelsfamilien die Erbfolge an die Bedingung geknüpft, dass der Erbe eine „ebenbürtige“ Ehe eingeht. Das OLG München stellte jedoch fest, dass dieser Fall nicht vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall wollte der Erblasser nicht generell beeinflussen, wen sein Sohn heiratet. Er bezweckte vielmehr nur eine bestimmte Person aus seinem Unternehmen herauszuhalten. Sein Ziel war der Schutz seines Lebenswerks – nicht eine gesellschaftliche Vorgabe für die Partnerwahl. Daher war die Klausel nach Auffassung des Gerichts nicht sittenwidrig.

 

Bedeutung des Urteils für die Nachfolgeplanung

Die Frage, ob einzelne testamentarische Verfügungen als sittenwidrig anzusehen sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte:

Anders als das OLG München im vorliegenden Fall, sah das OLG Naumburg (Az. 9 U 110/98) eine testamentarische Auflage als sittenwidrig an, bei der die Erbeinsetzung daran gebunden war, dass die Erbin bis drei Jahre nach dem Tod des Erblassers eine bestimmte Person nicht heiratet. Das Gericht sah darin eine übermäßige Beeinflussung der persönlichen Entscheidungsfreiheit der Erbin, insbesondere angesichts des hohen Nachlasswerts. Das OLG Frankfurt sah eine Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten, als ein Erblasser in einem privatschriftlichen Testament die Erbeinsetzung seiner Enkel davon abhängig machte, dass sie ihn regelmäßig besuchten (OLG Frankfurt, Az. 20 W 98/18). Eine solche Bedingung setze die Erben in unzumutbarer Weise unter Druck, da sie wirtschaftliche Vorteile an eine Entscheidung knüpfte, die aus einer freien, inneren Überzeugung getroffen werden sollte. Das OLG Hamm (Az. 10 U 58/21) bewertete ein im Testament verfügtes Besuchsverbot für den Lebensgefährten der Erbin nach dem Tod der Erblasserin ebenfalls als sittenwidrig. Es sah darin einen unzumutbaren Eingriff in die höchstpersönliche Lebensführung der Erbin, da die Bedingung faktisch darauf abzielte, ihr Verhalten im privaten Bereich zu steuern und sie damit unter unangemessenen Druck zu setzen.

Das OLG München stärkt mit seinem Urteil grundsätzlich die Rechte von Erblassern und betont die Freiheit der Testamentsgestaltung. Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser die Entscheidungshoheit, wen er als Erben einsetzt oder enterbt. Enterbungen unter Bedingungen sind daher grundsätzlich zulässig, solange sie keinen unzumutbaren Druck auf den Erben ausüben. Enterbungen sollten gleichwohl gut begründet sein, insbesondere wenn sie an persönliche Entscheidungen wie Eheschließungen geknüpft sind.

 

Das Urteil wird in der juristischen Fachliteratur allerdings sehr unterschiedlich aufgenommen und sieht sich auch einiger Kritik ausgesetzt. Damit der letzte Wille daher nicht zum letzten Streit wird, gilt: Wer ungewöhnliche Klauseln in sein Testament aufnimmt – insbesondere mit Bedingungen oder Enterbungen Einfluss auf das Verhalten seiner Erben nehmen will – sollte unbedingt versierten Rechtsrat einholen, um sicherzustellen, dass die Verfügung nicht später vor Gericht scheitert, sondern der testamentarische Willen umgesetzt wird.

Bei Fragen zum Erbrecht kontaktieren Sie gerne Dr. Benjamin Zapf.

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