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EuGH schiebt Rabatt-Tricks einen Riegel vor

EuGH (Az. C-330/23)

Am 26. September 2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein richtungsweisendes Urteil (Az. C-330/23), das die bisherige Praxis der Rabattwerbung erheblich verändert. Unternehmen dürfen nicht länger auf Grundlage des zuletzt verlangten Preises mit Streichpreisen werben. Stattdessen muss jede Preisermäßigung auf dem niedrigsten Preis basieren, der in den letzten 30 Tagen vor der Rabattaktion gültig war.

Worum ging es im Fall?

Im Mittelpunkt des Falls stand eine Werbung von Aldi, bei der der Streichpreis nicht dem niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage (1,29 Euro) entsprach, sondern dem zuletzt verlangten Verkaufspreis (1,69 Euro). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah hierin eine Irreführung der Verbraucher, da der Rabatt auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basieren müsse. Aldi-Süd hingegen vertrat die Auffassung, dass es ausreichend sei, den zuletzt verlangten Preis als Basis für den Rabatt zu nehmen, solange der niedrigste Preis zusätzlich zur Information angegeben wird.

Das Landgericht Düsseldorf legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es ausreicht, den niedrigsten Preis nur im Kleingedruckten zu erwähnen, während der hervorgehobene Rabatt auf einem anderen, meist höheren Preis basiert.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte klar, dass der „vorherige Preis“ für Preisermäßigungen zwingend der niedrigste Preis sein muss, den der Händler in den letzten 30 Tagen vor dem Rabatt angewendet hat. Das Gericht betonte, dass es nicht genügt, diesen Preis lediglich zu nennen, ohne ihn als Grundlage für die Berechnung der Ermäßigung zu verwenden. Damit endet die Praxis, den zuletzt verlangten Preis als Referenz zu nehmen, um größere Rabatte zu suggerieren.

Das Gericht hob außerdem hervor, dass die Richtlinie den Schutz der Verbraucher stärken soll, indem sie klare und transparente Informationen zu Preisermäßigungen fordert. Händler sollen daran gehindert werden, durch die Anhebung des Preises kurz vor einer Rabattaktion eine künstlich hohe Ersparnis vorzutäuschen.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?

Mit dieser Entscheidung verschärft der EuGH die Regeln für Rabattwerbung. Besonders Unternehmen, die häufige Preisänderungen in ihren Marketingaktionen nutzen, wie etwa in der Modebranche, sind betroffen. Bisher war es üblich, nach einer Preissteigerung einen Rabatt auf den zuletzt verlangten Preis zu gewähren. Diese Praxis ist nun nicht mehr zulässig, wenn der beworbene Rabatt nicht auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basiert.

Ein Beispiel: Kostete ein Kleidungsstück ursprünglich 100 Euro, wurde dann für 80 Euro verkauft und anschließend wieder auf 100 Euro erhöht, konnten Händler bisher einen Rabatt von 10 % auf die 100 Euro als Streichpreis bewerben. Dies ist jetzt nicht mehr möglich, wenn die 80 Euro der niedrigste Preis in den letzten 30 Tagen war. Streichpreise müssen nun immer den tatsächlichen, niedrigsten Preis als Referenz nehmen.

CF Resumée

Unternehmen müssen künftig ihre Rabattstrategien genau überdenken. Die Werbung mit Streichpreisen, wie sie bisher praktiziert wurde, unterliegt strengeren Anforderungen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle Preisermäßigungen transparent und auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage kommuniziert werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken.

Ihr Ansprechpartner:

Christoph S. Graeber

Christoph S. Graeber

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