Software wird im geschäftlichen Verkehr sehr oft so lizensiert, dass der Erwerber und Nutzer der Software den Quellcode nicht erhält. So stellt der Entwickler sicher, weiter an der Entwicklung der Software zu partizipieren. Wenn die Software geschäftskritisch ist und/oder wenn ihre Anschaffung mit hoher Vergütung einhergeht, werden darum oft vertragliche Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass der beauftragte Softwareentwickler (z.B. durch Insolvenz, Tod oder Aufgabe der Softwareentwicklungstätigkeit) ausfällt. Der Auftraggeber hat dann Interesse daran, „seine“ Software auch ohne den Entwickler und ohne einen Insolvenzverwalter für Software, die man schon verwendet, noch einmal zu bezahlen, weiterentwickeln oder zumindest warten und pflegen zu können. Hier kommt das sogenannten „Software Escrow“, also eine treuhändische Hinterlegung des Quellcodes oder von Teilen davon oder von bestimmten Programmen ins Spiel.