Unter einer „Lizenz“ wird landläufig ein Nutzungsrecht verstanden. Weil dieser Begriff aber gesetzlich im deutschen Recht nicht näher definiert ist und Nutzungs- und Verwertungsrechte sehr grob oder sehr fein ausdefiniert werden können, sagt der Begriff selbst über den Umfang einer Lizenz erst einmal gar nichts aus. Problematisch kann das werden, wenn zwei Vertragsparteien jeweils sehr klare aber voneinander stark abweichende Vorstellungen davon haben, was sie unter einer Lizenz verstehen bzw. was sie davon umfasst sehen. Da Nutzungsrechte für Software im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt sind, kann die richtige Formulierung einer Lizenz starke Folgen für die wirtschaftliche Verwertung oder den Umfang von Nutzungsrechten von Software ausmachen.