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BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

Urheberrecht

Am 20. Februar 2025 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) in den Verfahren I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24 eine wegweisende Entscheidung zum Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen. Das Gericht verneinte den urheberrechtlichen Schutz dieser Sandalenmodelle und lehnte damit die Klagen der Birkenstock-Gruppe ab.

Hintergrund des Falls

Die Birkenstock-Gruppe hatte mehrere Klagen gegen Unternehmen eingereicht, die ähnliche Sandalen über das Internet verkauften oder als Lizenznehmer herstellten. Birkenstock argumentierte, dass ihre Sandalenmodelle Werke der angewandten Kunst seien und daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt werden müssten. Die Beklagten hätten durch ihr Angebot diese Schutzrechte verletzt. Birkenstock forderte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie den Rückruf und die Vernichtung der betroffenen Sandalen.

Das Landgericht gab den Klagen zunächst statt. In der Berufungsinstanz wies das Oberlandesgericht die Klagen jedoch ab und stellte fest, dass den Sandalenmodellen kein Urheberrechtsschutz zusteht. Birkenstock legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Birkenstock

Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts und wies die Revisionen der Birkenstock-Gruppe zurück. Entscheidend war die Frage, ob die Sandalenmodelle die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen, um als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt zu sein.

Nach Auffassung des Gerichts setzt Urheberrechtsschutz voraus, dass ein gewisser gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt wird. Dabei dürfen technische Erfordernisse oder Gestaltungszwänge nicht dominieren. Zudem muss die Gestaltung eine gewisse Individualität aufweisen.

Der BGH stellte klar, dass rein handwerkliches Schaffen und die Verwendung formaler Gestaltungselemente nicht ausreichen, um Urheberrechtsschutz zu begründen. Wer einen solchen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast dafür, dass die Gestaltungshöhe erreicht wird.

In der konkreten Bewertung der Sandalenmodelle kam der BGH zu dem Schluss, dass der bestehende Gestaltungsspielraum nicht in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft wurde, das einen Urheberrechtsschutz rechtfertigen würde. Damit fehlt den Birkenstock-Sandalen die erforderliche Individualität für den urheberrechtlichen Schutz.

Bedeutung der Entscheidung im Urheberrecht

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für den Schutz von Designprodukten im Bereich der angewandten Kunst. Hersteller, die ihre Designs vor Nachahmungen schützen wollen, müssen verstärkt auf das Designrecht oder andere Schutzmechanismen wie Markenrecht setzen. Der Urheberrechtsschutz bleibt anspruchsvoll und setzt eine hohe Gestaltungshöhe voraus.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Schutzstrategie genau überdenken und alternative Wege zur Absicherung ihrer Produkte nutzen sollten. Das Urteil des BGH unterstreicht, dass nicht jede gestalterische Leistung automatisch Urheberrechtsschutz genießt – insbesondere dann nicht, wenn funktionale oder handwerkliche Aspekte überwiegen.

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