Vorsicht bei privater Kreditvergabe – Schenkungssteuer bei zinsgünstigen Darlehen
Ein zinsgünstiges Darlehen an ein Familienmitglied oder einen engen Freund kann diesem eine wertvolle finanzielle Unterstützung sein. Doch was passiert, wenn das Finanzamt hiervon erfährt? Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass zinsgünstige Darlehen unter bestimmten Umständen zu steuerpflichtigen Schenkungen führen können.
Hintergrund des Urteils: zinsgünstiges Darlehen unter Geschwistern
Im Fall des BFH ging es um ein Darlehen von unbestimmter Laufzeit im Umfang von rund 1,875 Millionen Euro, das der Kläger von seiner Schwester zu einem Zinssatz von nur 1% erhalten hatte. Der Zinssatz lag damit deutlich unter dem zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe marktüblichen Zinssatz. Das Finanzamt behandelte die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % als eine „unentgeltliche Zuwendung“, also als Schenkung der Darlehensgeberin an ihren Bruder als Darlehensnehmer. Dies führte nach Auffassung des Finanzamtes zu einer steuerpflichtigen Schenkung in Höhe von rund 785.000 € und zur Festsetzung einer Schenkungssteuer von rund 229.500 €.
Der BFH bestätigte die steuerliche Behandlung des Zinsvorteils gegenüber einem marktüblichen Zins als Schenkung. Er hob jedoch hervor, dass nicht immer der pauschale gesetzliche Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden muss. Stattdessen ist der tatsächlich marktübliche Zinssatz für den jeweiligen Zeitraum zu ermitteln – in diesem Fall lag dieser bei etwa 2,81 %. Die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem marktüblichen Zinssatz wurde als steuerpflichtige Schenkung gewertet.
Auswirkungen für die Praxis:
Zinsgünstige Darlehen können zu einer steuerpflichtigen Schenkung mit erheblichen steuerlichen Belastungen führen
Wird ein Darlehen zu einem Zinssatz gewährt, der deutlich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, kann das Finanzamt den Vorteil, den der Darlehensnehmer durch den niedrigeren Zinssatz erhält, steuerlich als Schenkung werten. Die Schenkung (der Zinsvorteil) wird anhand der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz ermittelt. Dies kann zu einer signifikanten Schenkungssteuer führen. Die Schenkung wird mit Darlehensgewährung (Zeitpunkt zu dem es vertraglich als ausgezahlt gilt) ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt entsteht die Schenkungsteuer in voller Höhe. Im vorliegenden Fall schuldete der Kläger daher ab dem 1.1.2016 die Schenkungsteuer von rund 229.500 €, da gemäß dem Darlehensvertrag das Darlehen zu diesem Zeitpunkt als ausgezahlt galt.
Die Höhe des marktüblichen Zinssatzes ist entscheidend
Der BFH stellte klar, dass nicht automatisch der gesetzlich festgelegte Zinssatz von 5,5 % aus dem Bewertungsgesetz zugrunde gelegt werden muss. Stattdessen muss der tatsächlich marktübliche Zinssatz für den jeweiligen Zeitraum ermittelt werden. In diesem Fall lag der marktübliche Zinssatz bei etwa 2,81 %. Der Vorteil des Darlehensnehmers wurde auf Basis dieses Zinssatzes berechnet.
Was sollten Sie beachten, wenn Sie ein zinsgünstiges Darlehen vergeben?
Wenn Sie ein zinsgünstiges Darlehen an ein Familienmitglied oder einen Freund vergeben, sollten Sie sich der möglichen steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz kann als Schenkung gewertet und mit Schenkungssteuer belastet werden. Die Schenkungsteuer entsteht dann bereits mit Auszahlung des Darlehens in voller Höhe. Für die Schenkungsteuer haften Schenker und Beschenkter als Gesamtschuldner.
Fazit
Das Urteil des BFH macht deutlich, dass zinsgünstige Darlehen an Familienangehörige oder enge Freunde nicht unbedingt nur rein entlastende Wirkung für den Darlehensnehmer haben, sondern auch erhebliche steuerliche Konsequenzen haben können. Liegt der Zinssatz deutlich unter dem marktüblichen Wert, ist die Differenz als steuerpflichtige Schenkung zu versteuern. Dies kann gerade bei umfangreichen Darlehen zu einer erheblichen Schenkungssteuerbelastung führen, die bereits mit Auszahlung des Darlehens in voller Höhe entsteht. Diese Problematik ist den Beteiligten häufig nicht bekannt.
Darüber hinaus sind Schenkungen gemäß § 30 ErbStG gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Unterbleibt eine Schenkungsanzeige und überschreitet die durch den Zinsvorteil vom Darlehensgeber an den Darlehensgeber erfolgte Schenkung den Schenkungsteuerfreibetrag, wird im schlimmsten Fall seitens des Finanzamtes auch noch der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben.
Bereits zuvor hatte der BFH klargestellt, dass zinslose Darlehen bei Fehlen sonstiger Gegenleistungen zu einer steuerpflichtigen Schenkung führen (BFH v. 27.10.2010 – II R 37/09 und BFH v. 27.11.2013 – II R 25/12). Weist der Steuerpflichtige in einem solchen Fall keinen marktüblichen Zins für eine gleichartige Kapitalanlage nach, kann seitens der Finanzverwaltung der pauschalierte gesetzliche Zinssatz von 5,5% zur Bemessung der steuerpflichtigen Schenkung herangezogen werden. Für eine gleichartige Kapitalanlage ist eine Vergleichbarkeit z.B. bezüglich Laufzeit, der Kündigungsmöglichkeiten, der Zahlungs- und Tilgungsmodalitäten und der Sicherheiten erforderlich.
Bei der Vergabe zinsloser oder zinsgünstiges Darlehen ist daher Vorsicht geboten. Bereits überschaubare Darlehensbeträge können spürbare steuerliche Auswirkungen haben. Die steuerlichen Folgen der Darlehensvergabe sollten daher im Einzelfall vorab sorgfältig geprüft werden.
Zu berücksichtigen sind das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber (insb. für den anwendbaren Steuersatz und Freibetrag) und die vorgesehenen Darlehenskonditionen (insb. Zins, Laufzeit, Sicherheiten, etc.). So können unliebsame steuerliche Belastungen vermieden werden und das Darlehen so gestaltet werden, dass es für alle Beteiligten vorteilhaft ist.