Wenn sich Eltern trennen, müssen sie entscheiden, bei welchem Elternteil ihr Kind künftig wohnen soll. Die deutsche Rechtsordnung geht grundsätzlich vom sogenannten Residenzmodell aus, das heißt von der Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil, während dem anderen Elternteil der Umgang mit dem Kind erlaubt bleibt. Das Residenzmodell wird von vielen Experten jedoch als nicht mehr zeitgemäß betrachtet: Das Verständnis von Kindererziehung durch beide Elternteile befindet sich im Wandel und auch der zunehmende Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf erfordert neue Betreuungskonzepte. Nicht selten hält ein Elternteil das sogenannte Wechselmodell für die vermeintlich gerechte Lösung im Streit um das gemeinsame Kind. Beim Wechselmodell werden die Betreuungsanteile gleichmäßig zwischen den beiden Eltern aufgeteilt, wodurch eine paritätische Betreuung zum Alltag wird.
Dabei stellt das Wechselmodell aufgrund des erhöhten Abstimmungsbedarfs (z.B. wechselnde Arbeitszeiten der Eltern, Schulzeiten und Freizeitaktivitäten des Kindes, Krankheit des Kindes oder der Eltern) im Vergleich zum Residenzmodell höhere Anforderungen, sowohl an die Eltern, als auch an das Kind, das zwischen den Haushalten pendelt. Für ein Wechselmodell, das dem Kindeswohl gerecht wird, bedarf es im Regelfall zumindest folgender Rahmenbedingungen:
- tragfähige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen
- Wille des Kindes
- Mindestalter des Kindes: drei Jahre
- räumliche Nähe der elterlichen Haushalte
- Erziehungskompetenz der Eltern (insbesondere Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit)
- Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen
Fazit:
Das Wechselmodell ist eine von vielen Betreuungsformen für Kinder, deren Eltern getrennt leben. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren jedoch deutlich gemacht, dass die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells äußerst strenge Anforderungen verlangt. Insgesamt sollte von einer pauschalen Bewertung ebenso wie von einer vermeintlichen Idealvorstellung elterlicher Verantwortung und ausgleichender Gerechtigkeit Abstand genommen werden. Stattdessen ist es ratsam, im jeweiligen Einzelfall auf das Kindeswohl zu achten.