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Steuern & Familienrecht

Steuern & Familienrecht
Welche Steuerfallen drohen im Familienrecht und wie kann man diese umgehen

I. Vorbemerkung

Die wenigsten Menschen machen sich bei einer Eheschließung oder aber bei einer Scheidung Gedanken, welche steuerlichen Auswirkungen dies haben kann. Dabei können bei guter rechtlicher Beratung steuerliche Vorteile gezielt genutzt und etwaige Gefahren und Risken von vornherein bedacht und ausgeschlossen werden. In Krisenzeiten, in denen jeder versucht sein Geld zusammenzuhalten, sollten wenigstens Steuerfallen vermieden werden. Insbesondere bei dem Abschluss von Eheverträgen oder aber von Scheidungsfolgevereinbarung ist es oft ratsam diese durch einen Steuerberater überprüfen zu lassen. Dies ist ein wichtiger Aspekt, der leider zu oft übersehen und unterschätzt wird. Unserer Kanzlei hat aufgrund des wirtschaftlichen Schwerpunktes ein besonderes Augenmerk auch auf die steuerlichen Aspekte im Familienrecht geworfen und die Kollegen, welche im Steuerrecht tätig sind, werden in die Beratung miteinbezogen. In unserem Newsletter möchten wir Ihnen einen kurzen Einblick und zwei Beispiele geben, in welchen Bereichen im Familienrecht es wichtig ist steuerliche Aspekte nicht außer Acht zu lassen. Dadurch erhalten Sie einen Eindruck, wie wichtig hier eine rechtliche Beratung sein kann.

II. Steuerfallen im Rahmen des Familienrechts

1. Zugewinnausgleich kann Steuern auslösen.

Die erst bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entstehende Zugewinn-ausgleichsforderung ist ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen den Ausgleichsverpflichteten. Nach § 5 II und III ErbStG ist diese gesetzliche Zugewinnausgleichsforderung in Geld nicht erbschaftssteuerbar. Zu beachten ist, dass § 5 II ErbStG – zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung – nur dann anwendbar ist, wenn mit der vereinbarten Zugewinnausgleichsregelung der Ehegatten auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Das bedeutet aber, dass eine Ausgleichszahlung anlässlich der Begründung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft oder aber ein vorzeitiger Ausgleich bei gleichzeitiger Fortsetzung der Zugewinngemeinschaft ( sog. „fliegender Zugewinnausgleich“) – mangels gesicherter Erwerbsaussichten und Nichtvorligen einer Beendigung des gesetzlichen Güterstandes – nicht schenkungssteuerfrei sind.

Genauso ist ein Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft in der Regel eine freigiebige (steuerbare) Zuwendung an den andern Ehepartner. Soweit durch solche Vereinbarungen einem Ehegatten für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung verschafft wird, liegt eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall (§ 3 I Nr. 2 Satz 1 ErbStG) bzw. eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 I Nr. 1 ErbStG) vor, ebenso kann in dem Verzicht auf die Ausgleichsforderung wiederum eine Schenkung gesehen werden.

Nach Auffassung BFH soll auch eine ehevertraglich versprochene Leistung als Kompensation für den Verzicht auf künftigen Zugewinn ihrerseits als Schenkung (freigebige Zuwendung i. S. v. § 7 I ErbStG) anzusehen sein. Erhält also ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf eventuell späteren Zugewinnausgleich einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar. Der Unentgeltlichkeit steht es auch nicht entgegen, wenn Zuwendungen unter (späteren) Ehegatten der ehelichen Gemeinschaft dienen. Regeln aber zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor.

Zu Fragen ist nun, besteht überhaupt die Möglichkeit innerhalb der Ehe einen steuerfreien Zugewinnausgleich durchzuführen? Die Antwort ist ja.

Die Eheleute haben hier die Möglichkeit im Hinblick auf die güterrechtliche Vertragsautonomie, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und nach Zwischenschaltung einer – beliebig langen – Phase der Gütertrennung (§ 1414 BGB) erneut zu begründen. Bei der sog. Güterstandschaukel wird der Güterstand tatsächlich beendet und ist daher nicht als freigebige Zuwendung schenkungssteuerbar. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann zwar auch unmittelbar wieder hergestellt werden, allerdings zur Sicherheit wird empfohlen mindestens ein halbes Jahr Zeit vergehen zulassen. Dies ist die gängige Praxis. Allein der Umstand, dass die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft unmittelbar nach seiner Aufhebung wiederherstellen, rechtfertigt weder die Annahme eines Scheingeschäfts (§ 41 II AO) noch eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO).

Ob also eine Steuer beim Zugewinnausgleich hier fällig wird oder nicht, kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung im Ehevertrag oder der Scheidungsfolgevereinbarung an. Es gibt daher Mittel und Wege eine Steuer zu vermeiden.

2. Private Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG

Gerade bei der Übertragung von Immobilien droht die Realisierung eines privaten Veräußerungsgeschäfts und damit die „Spekulationssteuer“ gemäß § 23 EStG.
Das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim bleibt nach § 13 I Nr. 4 a ErbStG unabhängig vom Wert schenkungssteuerfrei, sofern es der Ehepartner unter Lebenden erwirbt. Eine Behaltensfrist ist nicht vorgesehen (§ 13 I Nr. 4 a ErbStG), so dass erheblicher Gestaltungsspielraum vorhanden ist.

Löst der unterhalts oder zugewinnausgleichspflichtige Ehegatte seine Unterhalts und / oder Zugewinnausgleichsverpflichtung durch die Übertragung eines Grundstücks ab, entsteht für sich gesehen kein steuerpflichtiges Einkommen beim Unterhalts bzw. Zugewinnausgleichsberechtigten.

Beim Verpflichteten liegt aber nach wohl h. M. ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor, das innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist des § 23 EStG zu einer entsprechenden Einkommensteuerpflicht führen kann. Der „Unterhaltsverzicht bzw. Zugewinnausgleichsverzicht“ des berechtigten Ehegatten stellt ein Erfüllungssurrogat dar und ist in diesem Fall als Entgelt für die Eigentumsübertragung anzusehen. Die ZehnJahresFrist wird dabei auf die schuldrechtlichen Grundgeschäfte (notarielle Grundstücksverträge) bezogen, nicht auf den dinglichen Rechtserwerb durch Eintragung im Grundbuch.

Die Zuwendung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens, die innerhalb der Spekulationsfrist angeschafft worden waren, an den unterhalts bzw. zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten muss daher vor diesem Hintergrund ebenso im Hinblick auf die Spekulationssteuerfolgen bedacht werden, wie die Weiterübertragung solcher Wirtschaftsgüter durch den unterhalts bzw. zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten innerhalb der Spekulationsfrist nach der entgeltlichen „Anschaffung“ im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Zu Fragen ist, wird diese Steuer immer fällig?

Nein, eine Ausnahme zur Besteuerung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft regelt § 23 I Nr. 1 S. 3 EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Zweck dieser Vorschrift ist eigentlich die Erhaltung der Mobilität der Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt. Die Arbeitnehmer sollen vom Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. bei Arbeitslosigkeit von der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit an einem anderen Ort nicht durch die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Aufgabe ihrer bisher selbstbewohnten Immobilie nicht abgehalten werden.

Voraussetzung für die Privilegierung des § 23 I 1 Nr. 3 S. 3 EStG ist allerdings, dass das Objekt entweder zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Nach der ersten Alternative des § 23 I 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist die ausschließliche Wohnnutzung zwischen Anschaffung oder Fertigstellung einerseits und Veräußerung andererseits erforderlich. Die Wohnung muss dazu tatsächlich bezogen werden und der Hausstand muss sich dort befinden. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung bzw. ein Leerstand vor der Veräußerung ist dann unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung oder der beabsichtigten Veräußerung im Zusammenhang steht, wobei nach Auffassung der Finanzverwaltung die Veräußerungsabsicht dann aber konkret nachzuweisen ist. Daher sollte zu Beweiszwecken die Veräußerungsabsicht beweisbar dokumentiert werden (z. B. Maklerauftrag, Verkaufsinserat etc.).

Nach der zweiten Alternative muss das Objekt über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren bis einschließlich zum Kalenderjahr der Veräußerung zu Wohnzwecken genutzt worden sein. Dies bedeutet allerdings nach herrschender Meinung nicht, dass drei volle Kalenderjahre erfüllt sein müssen, sondern es soll ausreichen, wenn lediglich drei Kalenderjahre (Veranlagungszeiträume) berührt sind. Im Extremfall soll so eine Nutzung von nur knapp mehr als 12 Monaten (von Dezember des Vorvorjahres bis zum Januar des Veräußerungsjahres) ausreichend sein.

Daraus ergibt sich für beide Alternativen eine typische „Trennungsfalle“. Zieht der EigentümerEhegatte im Rahmen der Trennung aus dem Objekt aus, muss noch im gleichen Jahr die Übertragungsvereinbarung abgeschlossen werden, damit der Ausnahmetatbestand erfüllt wird.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt aber auch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung einem Kind, für das er nach § 32 VI EStG Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt.
Die Überlassung an den getrenntlebenden Ehegatten stellt dagegen nach Auffassung des BMF keine Eigennutzung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift dar. Ob vor diesem Hintergrund die Ausnahmevorschrift erfüllt ist, wenn die Wohnung neben dem Ehegatten von mindestens einem zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag berechtigenden Kind gemeinsam genutzt wird, wird von der Finanzverwaltung nicht beantwortet, in der Literatur allerdings befürwortet.
Unschädlich soll es aber zumindest sein, wenn Teile der Wohnung einem Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden, der Steuerpflichtige jedoch nach wie vor einige zu Wohnzwecken dienende Räume im Haus selbst benutzt; weitere Voraussetzung ist dabei allerdings, dass ihm die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich bleibt. Diese Variante gebietet es daher gegebenenfalls, die familienrechtlich mögliche Trennung in der gemeinsamen Wohnung zu vollziehen (§ 1567 I 2 BGB).

Erfolgt die Veräußerung/Übertragung der Immobilie im Zusammenhang mit der Trennung/Scheidung der Eheleute an einen Dritten, so kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 23 I 1 Nr. 1 S. 3 EStG die Steuerfolge des § 23 EStG ggf. auch nur einen der beiden MiteigentümerEhegatten treffen, wenn dieser die Wohnung nicht bis zuletzt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte, während dies bei dem anderen Ehepartner der Fall war. Der Auszug aus der ehelichen Wohnung in der Trennungsphase stellt deshalb in jedem Fall ein Steuerrisiko dar, wenn die Veräußerung bzw. Übertragung des Objekts noch im Raum stehen.

III. Fazit:

Der Newsletter kann nur einen kurzen Einblick gewähren. Es gibt auch noch viele andere Stellen im Familienrecht, in dem das Thema Steuern eine Rolle spielt. Wer sich aber rechtzeitig über rechtliche Auswirkungen einer Ehe sowie etwaiges Scheitern derselben informiert, kann steuerliche Vorteile geschickt für sich nutzen und Gefahren von vornherein bannen oder zumindest minimieren. Wer durch eine solide rechtliche Beratung und entsprechende Verträge auch für „schlechte Zeiten“ vorgesorgt hat, kann seine Kräfte bei Einritt solcher dann optimal anderweitig investieren. Wir helfen Ihnen hierbei gerne und stehen Ihnen beratend zur Seite.

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht