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Wohnwert / Wohnbedarf im Unterhaltsrecht

Katharina Kagias
Katharina Kagias
5 Minuten Lesezeit
Erstellt: 3. April 2025

Fragen rund um das Thema Wohnwert/ Wohnbedarf im Unterhaltsrecht

Der Mietwert des Wohnens in einer eigenen Immobilie (Haus/ Eigentumswohnung) ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu klassifizieren. Es handelt sich um einen Gebrauchsvorteil, welchen den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen sich so weit sein Wert die anzuerkennenden Belastungen übersteigt. Wenn also der Eigentümer günstiger wohnt als der Mieter. Unterschiede ergeben sich je nachdem ob ein Kindes- oder Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

Wie ermittelt sich der Wohnwert beim Ehegattenunterhalt?

Es ist beim Ehegattenunterhalt zwischen dem Zeitraum vor und nach dem endgültigen Scheitern der Ehe zu unterscheiden. Den Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns sieht der BGH ab Zustellung des Scheidungsantrages. Im Einzelfall ist auch ein früherer Zeitpunkt denkbar, wenn zum Beispiel die Eheleute ihre Vermögensverhältnisse endgültig auseinandergesetzt haben oder ein neuer Partner in die Immobilie zieht.

Nach der Trennung gilt zunächst der subjektive Wohnwert. Das heißt es ist auf den Mietzins abzustellen, den der Ehegatten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechenden kleineren Wohnung zahlen müsste.

Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe ist der objektive Wohnwert anzusetzen, dieser entspricht der objektiven Marktmiete. Darüber hinaus ist die Immobilie als allgemeiner Vermögenswert zu betrachten, so dass der Schuldner verpflichtet ist, sie möglichst ertragsreich zu nutzen oder zu verwerten. Er hat dabei wegen des endgültigen Scheiterns der Ehe keine Veranlassung mehr die zu große Wohnung oder das zu große Haus zu behalten. Der Ehegatte muss sich daher den objektiven Wohnwert zurechnen lassen, andernfalls ist er unterhaltsrechtlich verpflichtet, die von ihm nicht genutzten Teile zu vermieten, so dass der Erlös aus der Teilvermietung und der tatsächliche Nutzungsvorteil das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen.

Alle Kosten, die ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, bleiben bei der Ermittlung des nach der Grundmiete bemessenen Wohnwerts außer Betracht. Abziehen von der Nettomiete kann der Eigentümer nur die ihm als Eigentümer entstehende und nicht auf den Mieter umlegbaren Kosten. Abzusetzen sind daher nicht umlagefähige Kosten der Verwaltung sowie Kosten notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen. Weiterhin sind Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes abzuziehen. Die darüberhinausgehenden Tilgungsleistungen werden dann der sekundären Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 4% des Bruttoeinkommens hinzugerechnet und können als Verbindlichkeit vom Einkommen abgezogen werden.

Wie ermittelt sich der Wohnwert beim Kindesunterhalt

Bei der Bemessung des Wohnwertes einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobile bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt geht es um die Leistungsfähigkeit eines barunterhaltsverpflichteten Elternteil gegenüber einem minderjährigen Kind. Daher ist die Höhe des Wohnwertes grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielten objektiven Marktmiete zu bemessen. Alle anderen oben dargestellten Grundsätze gelten auch beim Kindesunterhalt.

 

Erhält der weichende Ehegatte eine Nutzungsvergütung ?

Während des Getrenntlebens der Beteiligten hat der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Aus § 1361 b BGB und zwar auch bei einem freiwilligen Auszug aus der Ehewohnung. Diese Vorschrift gilt, wenn der ausgezogene Ehegatte allein oder gemeinsam mit einem Dritten oder dem Ehegatte Eigentümer der Immobilie ist. Die Nutzungsvergütung ist zu zahlen soweit es der Billigkeit entspricht. Eine Nutzungsentschädigung ist in der Regel nicht zu zahlen, wenn die Hauslasten oder auch der Wohnwert bereits im Unterhaltsrecht berücksichtigt wurden.

Nach rechtskräftiger Scheidung kann sich ein Anspruch auf Nutzungsentgelts nur aus den allgemeinen Vorschriften ergeben.  Es ergibt sich ein Anspruch aus §§ 987, 990 BGB. Sind die Eheleute Miteigentümer dann greifen die Regelungen §§ 741 ff BGB.  Auch hier muss man überprüfen, ob ein Unterhaltsanspruch oder Titel besteht, in welchem der Wohnwert berücksichtigt wurde. Ist allerdings ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bereits geltend gemacht worden, ist er entstanden und bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen. Der Wohnwert in der Unterhaltsberechnung entsprechen der Höhe der Nutzungsvergütung reduziert oder entfällt gegebenenfalls ganz.

 

Wie werden Mietzahlungen unterhaltsrechtlich berücksichtigt?

Die Kosten für Unterkunft und Wohnung gehören zum allgemeinen Lebensbedarf. Wie der Unterhaltsberechtigte den ihm zustehenden Unterhalt oder Selbstbehalt verbraucht, ob er besonderen Wert auf Kleidung, Essen oder einer Wohnung legt, ist seine Sache. Nach diesem Ausgangspunkt kann die konkrete Höhe der Miete für die Unterhaltsbemessung grundsätzlich keine Rolle spielen.  Im notwendigen Selbstbehalt sind Wohnkosten enthalten. Der Selbstbehalt beträgt bei Erwerbstätige 1.450 € und bei nicht Erwerbstätige 1.200 €. Darin sind einheitlich für den Wohnbedarf 520 € vorgesehen.  Die Wohnkosten sind aber bundesweit nicht einheitlich und können von Region zu Region variieren. Eine Anhebung ist durchaus im Einzelfall gerechtfertigt. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Maßstab können z.B. die vom Jobcenter als angemessen angesehene Wohnkosten sein.

Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20% ihres Anspruchs auf den Barunterhalt der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen, wobei zu beachten ist, dass das mietfreie Wohnen die Höhe des Kindeunterhaltes nicht beeinflusst und nicht zu berücksichtigen ist.  Die kostenfreie Zurverfügungstellung des Wohnraumes  ist immer im unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Eltern auszugleichen.

Beim Zusammenleben mit einem Partner kommt nach der Rechtsprechung eine Herabsetzung des Selbstbehaltes wegen Ersparnis aus einer gemeinsamen Lebensführung mit einem leistungsfähigen Partner in Betracht. Die Ersparnis wird in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Regelbeträge bei einer Bedarfsgemeinschaft mit 10 % pro Ehegatte bemessen.

 

Ist hier eine Reform vorgesehen?

Das Bundesjustizministerium sieht Reformbedarf hinsichtlich des notwendigen Selbstbehaltes, weil die Höhe des Betrags nicht dem Gesetz zu entnehmen ist, sondern allein der Düsseldorfer Tabelle. Der notwendige Selbstbehalt soll künftig im BGB geregelt werden. Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner zum Leben verbleiben muss. Die jeweilige Höhe soll alle zwei Jahre angepasst werden. Die angemessenen Wohnkosten sollen durch Bezug auf die Regelung zum Wohngeldgesetz erfolgen.

Allerdings ist doch vielmehr fraglich, ob die Höhe in der heutigen Zeit mit den jetzigen Lebenserhaltungskosten noch angemessen ist. Ein Sozialhilfeempfänger (mit Wohngeld) verbleibt bald mehr als einem Unterhaltspflichtigen, welcher 40h zur Arbeit geht. Ob dies eine wirklich gerechte Regelung ist, bleibt dahingestellt. Es ist davon auszugehen, dass es in Zukunft hier noch einiger Veränderungen bedarf.

 

Fazit:

Die Rechtsprechung zum Wohnwert, Wohnbedarf und Selbstbehalt ist höchst komplex und Bedarf ein gute anwaltlich Beratung der Fachanwälte für Familienrecht . Eine richtige selbständige Unterhaltsberechnung ist ohne Anwalt eigentlich nicht möglich. Selbst die Jugendämter, welche auch im Rahmen der Beistandschaft Unterhalt berechnen (durch Nichtjuristen), sind hier oft überfordert und berechnen den Unterhalt nicht in der richtigen Höhe. Es empfiehlt sich auch hier, die Berechnungen nicht ungeprüft zu akzeptieren und dies überprüfen zu lassen.

Für weitere individuelle Beratung und Fragen zum Thema Unterhalt stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

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