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Medizinrecht: Werbung für ärztliche Behandlungsleistungen mittels medizinischem Cannabis

Medizinrecht / Wettbewerbsrecht: Urteil OLG Frankfurt 6 U 082/23

Werbung für ärztliche Behandlungsleistungen mittels medizinischem Cannabis

CORNEA FRANZ erstreitet bahnbrechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urteil, Az. 6 U 082/23) für die Werbung im Rahmen einer von ihrer Mandantin, einem Servicedienstleistungsunternehmen für Kunden aus dem Gesundheitsbereich in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH), entwickelten Plattform für ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung mittels medizinischem Cannabis.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. forderte die Mandantin dazu auf, es ab sofort zu unterlassen, ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung mittels medizinischem Cannabis mit dem Text „Buche jetzt deine Termine und spare 20%“ zu bewerben.

Zur Begründung führte der Wettbewerbsverband an, die Mandantin würde mit der Werbung gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verstoßen, die Ärzten /Ärztinnen eine Rabattierung von Behandlungsleistungen verbiete, um einen ruinösen Preiswettbewerb unter den Ärzten/Ärztinnen zu verhindern. Zweck der GOÄ sei es, das Abrechnungsverhalten der Ärzte zu regeln, was eine pauschale Reduzierung der ärztlichen Gebühren für Behandlungsleistungen verbiete.

Dem pflichtete Cornea Franz zwar grundsätzlich bei, vertrat jedoch die Ansicht, dass die GOÄ nicht auf die Mandantin als ärztliche Servicedienste erbringende Kapitalgesellschaft anwendbar sei. Nicht sie selbst, sondern ausschließlich Ärzte/Ärztinnen würden Patienten behandeln und diese Behandlung (ggf. über Dritte) abrechnen; die Ärzte/Ärztinnen aber werben nicht mit einen Rabatt.

Der Wettbewerbsverband konterte mit dem Argument, dass in einem solchen Fall die Mandantin zumindest als Teilnehmer (Anstiftung, Beihilfe) auf Unterlassung zu verurteilen sei.

Da auf Rat von Cornea Franz eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden ist, wurde vom Wettbewerbsverband beim Landgericht Frankfurt/Main der Erlass einer einsteiligen Verfügung beantragt, die vom Landgericht antragsgemäß erlassen wurde.

Die hiergegen mit Cornea Franz gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt/Main war erfolgreich. Das OLG hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurück.

Als Grund gab das OLG an, dass die Mandantin als eine Servicedienste erbringende Kapitalgesellschaft zwar für eine Behandlung (durch einen Arzt/Ärztin) werbe, die Regelungen der GOÄ aber nicht auf sie anwendbar seien. Als berufsrechtliche Vorschrift seien die Adressaten der GOÄ ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag, nicht aber andere Unternehmen, die (im Rahmen von Servicedienstleistungen) von Ärzten/Ärztinnen engagiert werden. Deshalb könnten Gesellschaften, selbst eine Ärzte-GmbH, Preise frei vereinbaren, wenn sie den Behandlungsvertrag mit dem Patienten schließen und die geschuldete Behandlungsleistung durch einen angestellten Arzt oder einen Honorararzt erbracht wird, den nicht der Patient, sondern die Gesellschaft bezahlt (Beschl. v. 21.09.2023 , 6 W 69/23).

Entscheidend ist nach Ansicht des OLG, dass der jeweilige Kooperationsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhält und folglich selbst nicht gegen die Vergütungsregelungen verstößt (Urteil OLG Frankfurt am Main aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.11.2023, Az. 6 U 082/23).

Schlussendlich käme auch eine Teilnahme des Servicedienstleistungsunternehmen nicht in Betracht, weil diesem die Täterqualifikation der Zugehörigkeit zum ärztlichen Berufsstand fehle.

Für Cornea Franz trat in dem Verfahren  Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rupert Weinzierl auf.

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