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Unberechtigte Vertragsstrafen durch den Verbraucherschutzverein guW e.V. (VUV)

Dr. Rupert Weinzierl
1 Minute Lesezeit (221 Worte)
Erstellt: 13. März 2025
Dr. Rupert Weinzierl

Unberechtigte Vertragsstrafen durch den Verbraucherschutzverein guW e.V. (VUV)   

Der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. (VUV) macht derzeit auf Basis alter Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen geltend, obwohl in zahlreichen Fällen kein Anspruch darauf besteht. In vielen Fällen dürfte es bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage für eine Vertragsstrafe fehlen, was jedoch im Einzelfall zu prüfen ist. Der VUV hatte in der Vergangenheit bei der Durchsetzung (vermeintlichen) Rechts – wohl in Anbetracht der zahlreichen Verfahren – „Kleinigkeiten“ vergessen, die ihn jetzt in den besagten Fällen daran hindern, eine Vertragsstrafe geltend machen zu dürfen. Macht er dies dennoch und zahlt der Unterlassungsschuldner besteht die Möglichkeit, die bezahlte Vertragsstrafe zurückzufordern. Daneben besteht auch ein (gerichtlich durchsetzbarer) Anspruch gegen den VUV, mittels negativer Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass ein Anspruch auf die Vertragsstrafe nicht besteht.

Da dem VUV aus diversen Verfahren bekannt ist, dass er keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe hat, er diese aber gleichwohl geltend macht, könnte es ich auch um einen (versuchten) Betrug handeln, der nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22 StGB strafbar ist. Bezahlte Beträge können zurückgefordert werden.

Zudem erfüllt der VUV nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8a UWG sowie § 4 UKlaG, sodass etwaige Unterlassungsverträge vorsorglich gekündigt werden sollte.

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