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Verfahrensbeteiligte In Kindschaftssachen

Katharina Kagias
Katharina Kagias
6 Minuten Lesezeit
Erstellt: 21. März 2025

Verfahrensbeteiligte in Kindschaftssachen

In Kindschaftsverfahren  gibt es – anders als in anderen familienrechtlichen Verfahren – neben den Eltern  und dem Kind einige weitere Verfahrensbeteiligte. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Verfahrensbeteiligten und erklären ihre Rolle und Bedeutung im Verfahren.

 

1. Verfahrensbeistand

Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des minderjährigen Kindes. Er ist dabei  kein Willensvertreter des Kindes. Vielmehr hat er sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch dessen objektive Interesse (Kindeswohl) im Verfahren zu Geltung zu bringen. Es besteht nach dem Gesetz geradezu eine Bestellungspflicht, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Kindes erforderlich ist.

In der Praxis erfolgt die Bestellung des Verfahrensbeistandes fast ausschließlich im so genannten „erweiterten Wirkungskreis“ (§ 158 IV 3 FamFG), d.h. der Verfahrensbeistand soll an der Erarbeitung einer einvernehmlichen Regelung mitwirken. Was ein Verfahrensbeistand in seine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit einbringen soll, ist gesetzlich nicht klar definiert. Idealerweise sollte der Verfahrensbeistand im Grundberuf aus dem psychosozialen Bereich kommen oder Jurist sein.

Alles, was der Verfahrensbeistand macht, ist als Anregung zu verstehen und hat ausschließlich empfehlenden Charakter. Der mit dem Vermittlungsauftrag ausgestattete Verfahrensbeistand ist Verfahrensbeteiligter, der auf Grund seiner Stellung mit allen anderen Beteiligten unbeschwert direkten Kontakt aufnehmen und Gespräche führen kann. Er kann bei guter Arbeitsweise so zum „kooperativen Familienkoordinator“ werden. Auch in seiner Vermittlerrolle bleibt der Verfahrensbeistand Interessenvertreter des Kindes. Als solcher ist er gleichermaßen „Sprachrohr“ und „Dolmetscher“ des Kindes.

Um Wille und Wohl des Kindes zu ermitteln, muss der Verfahrensbeistand sich zunächst Kenntnis vom Akteninhalt verschaffen und mit dem Kind sprechen. Hierzu ist er befugt, außergerichtlich mit dem Kind in Kontakt zu treten; dies sollte nach Möglichkeit in einem Raum stattfinden, der dem Kind bekannt ist und in dem es sich sicher fühlt, damit sich ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann. Im Rahmen des Gesprächs mit dem Kind hat er es in kindgerechter Weise über den Inhalt des Verfahrens und die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzuklären und seinen Willen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand in Erfahrung zu bringen, sofern das Kind bereit ist, hierüber zu sprechen. Dabei darf der Verfahrensbeistand das Kind zur Willensbekundung motivieren, etwa indem er ihm kindgerecht verdeutlicht, dass es die Möglichkeit hat, seine eigene Meinung in das Verfahren einzubringen. Die Gespräche zwischen Verfahrensbeistand und Kind sollten nach Möglichkeit in Abwesenheit der Eltern oder sonstiger (Bezugs-)Personen des Kindes stattfinden, um Einflussnahmen auszuschließen.

Um den Kindeswillen sachgerecht zu ermitteln kann der Verfahrensbeistand mit dem Kind auch Gespräche im Haushalt beider Elternteile führen. Der Verfahrensbeistand wird auch Darstellungen der Eltern im Verfahren oder ihm gegenüber in seine Ermittlungen einfließen lassen, um feststellen zu können, ob und in wieweit die Interessen des Kindes von denen der Eltern abweichen und um in der Lage zu sein, eine eigenständige, ganz auf die Interessen des Kindes abgestellte Lösung anzustreben.

Der Verfahrensbeistand hat dem Kind während des Verfahrens zur Seite zu stehen, insbesondere bei der Kindesanhörung anwesend zu sein, § 159 Abs. 4 S. 3, auf eine kindgerechte Verfahrensgestaltung und Anhörung des Kindes hinzuwirken.

Der Verfahrensbeistand ist mit Abschluss des Verfahrens wieder aus dem familiären System heraus und kann so durchaus auch ungeliebte Tatsachen ansprechen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Verfahrensbeistand „vermeintlich“ für eine Seite Partei ergreift, wenn er aufgefordert ist, zur Vorbereitung einer strittigen Entscheidung des Gerichts eine Empfehlung abzugeben. Auch der professionell arbeitende Verfahrensbeistand muss sich am Ende positionieren und an dieser Stelle finden die Vermittlungsbemühungen ihre Grenzen. Gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist kein Rechtsmittel möglich. In der Regel können erst im Beschwerdeverfahren wirksame Einwendungen gegen die Person bzw. die Arbeitsweise des Verfahrensbeistandes erhoben werden.

 

2. Jugendamt

Auch das Jugendamt ist Beteiligter des Verfahrens. Es ist jedoch nicht schon von Amts wegen zu dem Verfahren hinzuzuziehen, sondern bis auf die Ausnahme des § 162 II 1 FamFG nur auf Antrag (§ 162 II 2 FamFG). Das Jugendamt hat also die Wahl, ob es nur im Rahmen der Anhörung gem. § 162 I FamFG am Verfahren teilnehmen will oder als Beteiligter aktiv am Verfahren mitwirken möchte. § 155 II 3 FamFG verlangt, dass das Gericht in Kindschaftssachen einen Vertreter des Jugendamtes im Erörterungstermin persönlich anhört. Je nach Lage des Falles, Bekanntheit der Familiensache beim Jugendamt (bereits erfolgte Beratung eines Verfahrensbeteiligten, aktuell stattfindende Familienhilfe etc.) sowie den vorhandenen Kapazitäten ist das tatsächliche Engagement bzw. die Involvierung des Jugendamtes bzw. seines Vertreters. In der Regel gibt das Jugendamt nur eine mündliche Stellungnahme ab. Soweit die Beteiligten im Vorfeld überhaupt dem Jugendamt bereits bekannt sind, äußert sich der Jugendamtsmitarbeiter zum aktuellen Sachstand, so wie er sich im Termin darstellt.

In den Fällen, in denen das Jugendamt auf seinen Antrag hin am Verfahren zu beteiligen ist (§ 162 II FamFG), ist der Einfluss des Jugendamtes auf das Verfahren nicht zu unterschätzen. In der Regel findet eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und dem Familiengericht statt. Die entsprechenden Sachbearbeiter sind gerichtsbekannt. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits eine umfangreiche Beratung oder Familienhilfe stattgefunden hat,  gilt es die Arbeit des Jugendamtes kritisch zu hinterfragen und zu würdigen. Keinesfalls sollten die Arbeit und die Berichte des Jugendamtes stets unkritisch gesehen werden. 

 

3. Sachverständige

Der Sachverständige ist formell kein Verfahrensbeteiligter i.S.v. § 7 FamFG, sondern Beweismittel nach § 402 ZPO. Die Beauftragung eines Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Sachverständige entscheiden oft faktisch das Verfahren, nur in seltenen Fällen kommt es zu abweichenden gerichtlichen Entscheidungen. Begutachtung stellt eine schwierige, hochkomplexe Aufgabe mit hohen Anforderungen an Ausbildung und Kenntnisstand dar. Gutachten können auch zu einem erheblichen, teilweise nicht kalkulierbaren Kostenanstieg führen.

In der Regel gründen die Gutachten auf der gerichtlichen Beweisfrage, welcher Elternteil zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge besser geeignet oder welchen Umfang ein Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu empfehlen ist, mit einem mehr oder weniger klaren Entscheidungsvorschlag, der nicht selten mit der Aufforderung an die Eltern verbunden wird, im Interesse des Kindes besser miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Nach § 163 FamFG soll der Sachverständige die Eltern zunächst über die negativen psychologischen Auswirkungen einer Trennung auf alle Familienmitglieder aufklären und sodann versuchen, bei den Eltern Verständnis und Feinfühligkeit für die von den Interessen des Erwachsenen abweichenden Bedürfnisse und die psychische Lage des Kindes zu wecken. Gelingt dies, kann er mit den Eltern ein einvernehmliches Konzept zum zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes und zur Gestaltung des Umgangs erarbeiten.

Nach § 163 II FamFG kann das Familiengericht in Kindschaftsverfahren, den Sachverständigen auch damit beauftragen, die Eltern zur Erzielung eines Einvernehmens und zur Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung bei der Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs zu bewegen. Teilweise wird die Regelung aber auch für problematisch gehalten. Nach dem Verfahrensrecht ist es Aufgabe des Gerichts, ein Einvernehmen herzustellen oder eine Entscheidung zu treffen. Es besteht eine unklare Rollenverteilung zwischen Gutachtern und Richtern. Während Gericht, Verfahrensbeistand und Jugendamt einen klar definierten Aufgabenbereich haben, ist dies beim Sachverständigen damit nicht gegeben.

Der Sachverständige hat sein Gutachten zu den im Beweisbeschluss bezeichneten Punkten zu erstatten. Das Gericht hat bei streitigem Sachverhalt zu bestimmen, welche Tatsachen der Begutachtung zu Grunde zu legen sind. Bei der Sachverständigenauswahl sind dessen Qualifikationen zu beachten, die jedoch in familiengerichtlichen Verfahren keiner einheitlichen Qualifikation und keinem einheitlichen Qualitätsstandard unterliegen.  Die formale und inhaltliche Korrektheit von Gutachten war bereits vor einigen Jahren Thema. Es gab hier zahlreich Kritik, dass Gutachten nur schwer überprüfbar sind.

Auch als Konsequenz auf die Kritik an der Qualität der Gutachten wurde die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten gegründet und von ihr in der Praxis gut umsetzbare Mindeststandards erarbeitet. Es gibt aber weiter rechtlich gesehen keinerlei verpflichtende Vorgaben. Auch die Mindeststandards gewähren erhebliche Freiräume und geben keine verpflichtende Gliederung oder Inhaltsangabe vor. Dies ist ein rechtsstaatlich bedenklicher Zustand, welcher bei den Betroffenen Personen oft zu einem Vertrauensverlust gegenüber der Justiz führt.

 

Fazit

Kindschaftssachen sind in der Regel für Familien existenziell, hoch emotional und greifen mit hoher Intensität in Familienstrukturen ein. Eltern sind häufig entsetzt über den durch einen Antrag beim Familiengericht in Gang gesetzten Apparat und die Einmischung der vielen Außenstehenden in ihr Familienleben. Das familiengerichtliche Verfahren greift bei den Familien in hochrangige Grundrechte ein. Insbesondere eine kompetente anwaltliche Vertretung kann hier eine große und wichtige Unterstützung sein und dafür Sorge tragen, dass  die verfassungsmäßigen, prozessualen und materiellen Rechte gewahrt bleiben. Auch die Verfahren in Kindschaftssachen bedürfen wie jedes andere Regelungssystem der Einhaltung seiner Regeln. In einem laufenden Gerichtsverfahren müssen daher durchgängig die rechtsstaatlichen Prinzipien gewahrt werden. Gerade in Kindeschaftsverfahren ist von einem Anwalt ein sehr hohes Maß an Engagement und Kreativität gefordert. der Anwalt soll sich dabei  nicht scheuen, bei der Verletzung prozessualer Rechte Befangenheitsanträge gegen Gericht bzw. Sachverständigen zu stellen, die Beschwerde als weiteres Rechtsmittel zu prüfen. Daher ist hier eine gute rechtliche Beratung und Vertretung oft von entscheidender Bedeutung.

Für weitere individuelle Beratung und Fragen zum Thema Kindschaftssachen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

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