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Home  |  Newsletter  |  Zugewinnausgleichsforderung des Ehepartners abwehren?

Zugewinnausgleichsforderung des Ehepartners abwehren?

Katharina Kagias
4 Minuten Lesezeit (876 Worte)
Erstellt: 5. Februar 2025
Katharina Kagias

Gibt es eine Möglichkeit, eine Zugewinnausgleichsforderung des Ehepartners abzuwehren?

Der Zugewinnausgleich kann mittels eines Ehevertrages oder aber durch eine Scheidungsfolgevereinbarung ausgeschlossen werden.  Ist dies aber nicht erfolgt, dann muss grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei dessen Beerdigung der Zugewinn ausgeglichen werden, wenn bei einem Ehepartner ein höherer Zugewinn entstanden ist.  Wir beschäftigen uns mit der Frage, ob es auch Fälle gibt, in welchen diese Forderung nicht auszugleichen ist.

Nach § 1381 BGB kann der zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtete Ehegatte die Zahlung verweigern, wenn es für ihn eine grobe Unbilligkeit wäre, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

 

Was ist eine grobe Unbilligkeit ?

Bei grober Unbilligkeit handelt es sich um Fälle, in denen es dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, wenn der auszugleichende Ehegatte zahlen müsste. Aber zu fragen ist, was dies im Einzelnen bedeutet.  Unbilligkeit, die allein aus der gesetzlichen Berechnungsmethode resultiert, kann denknotwendig dem Gerechtigkeitsempfinden nicht unerträglich widersprechen, da dies vom Gesetzgeber so gewollt ist.

Demnach muss zu dem errechnenden Ergebnis noch weitere spezielle Umstände hinzutreten. Es gibt hier drei Fallgruppen bei denen die Bejahung des § 1381 BGB in Betracht kommt:

  • Wirtschaftliche Fehlverhalten
  • Persönliches Fehlverhalten
  • Objektive Umstände

Fallgruppen

1. Wirtschaftliches Fehlverhalte

Ein solches wirtschaftliches Fehlverhalten liegt nach allgemeiner Meinung jedenfalls vor, wenn der Ehegatte, der jetzt den Zugewinnausgleich fordert, zuvor seinen familiären Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist und seinen Ehepartner und / oder die Kinder nicht wie geboten alimentiert hat. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist hier die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern durch den nach der Trennung der Ehegatten barunterhaltspflichtigen Elternteil durch Arbeitslosigkeit, so dass einer allein die komplette Unterhaltslast der Familie tragen muss. Bei einem anderen Fall wurde auch nicht zum Familienunterhalt beigetragen, allerdings aufgrund von Krankheit. Hier wurde allerdings die Berufung auf § 1381 BGB verneint, da der Elternteil ohne Verschulden seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

 3. Persönliches Fehlverhalten

Ein persönliches Fehlverhalten ist insbesondere dann beachtlich, wenn es sich vermögensmäßig zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgewirkt hat. Paradebeispiel ist hier die außereheliche Sexualbeziehung der Ehefrau, aus der ein Kind entstanden ist, das als scheineheliches Kind vom Ehemann alimentiert wurde. Abgesehen von den Unterhaltskosten erwachsen dem Ehemann hier Kosten für die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes und in der Regel auch Kosten für das Scheidungsverfahren.

Nur allgemeines Fehlverhalten reicht aber nicht aus, wie eine außereheliche Beziehung ohne wirtschaftliche Folgen. Gleichwohl gibt es aber krasse Fälle, in denen das Fehlverhalten eine Dimension erreicht hat, wo nicht unbedingt noch zusätzlich negativ ökonomische Auswirkungen hinzutreten müssen, damit § 1381 BGB bejaht wird und eine Ausgleichspflicht dem betroffenen Ehegatten nicht zuzumuten ist.

Dies ist nach allgemeiner Auffassung dann der Fall, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte einer Straftat gegenüber seinem Partner oder dessen nahestehenden Person schuldig gemacht hat. Die gleichen Konstellationen also, welche zu Erbunwürdigkeit führen oder der Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen. Entschieden wurde dies bei Sexualdelikten des Ehemanns wie schwerer sexueller Missbrauch der gemeinsamen Tochter oder Vergewaltigung der Stieftochter. Aber auch die Jahrzehnte lange Misshandlung der Ehefrau berechtigt die Ausgleichszahlung zu verweigern.

Ein Ehepartner kann auch nicht nach Tötung des anderen Ehepartners durch die Erben Ausgleich des Zugewinns verlangen. Außer Straftaten haben die Gerichte der Verletzung der ehelichen Treuepflicht güterrechtliche Relevanz eingeräumt, allerdings nur dann, wenn es schwerwiegend und aufgrund besonderer Umstände besonders kränkend war.

Im Rahmen der Höhe der Sanktionen  ist aber  der Aspekt zu berücksichtigen, dass es beim Zugewinnausgleich um die Teilung des in der Vergangenheit gemeinsam erwirtschafteten Gewinns geht. Gerechtfertigt ist in der Regel nur die Herabsetzung nicht aber der vollständige Ausschluss des Anspruchs des Ehegatten auf Teilhabe am ehelichen Gewinn.

 

3. Objektive Umstände

Nach herrschender Meinung kann sich die Zahlungsverpflichtung auch aufgrund ohne eigenes Zutun und ohne Verschulden eingetretener Umstände als grob unbillig darstellen.

In Diskussion stehen hier folgende Konstellationen:

In Betracht kommt langes Getrenntleben. In der Regel wird dies aber verneint. Denn Ehegatten haben schließlich nach dreijähriger Trennung die Möglichkeit, ihre güterrechtliche Beziehung zu beenden und Gütertrennung herbeizuführen. Wenn sie dies nicht tun, tragen sie dieses Risko, das hinzugekommene Vermögen teilen zu müssen. Es kommt lediglich in außergewöhnlich gelagerten Fällen in Betracht.

Weiter diskutiert wird der unverschuldete Vermögensverfalle während des Scheidungsverfahrens zum Beispiel bei einem Börsencrash. Die Literatur sieht darin auch ein Fall des § 1381 BGB. Die Rechtsprechung lehnt dies aber bis heute ab und bejaht dies nur, wenn hierzu noch weitere besondere Umstände hinzutreten, dass ein Vermögensausgleich für den Ausgleichsschuldner wirklich unerträglich werden könnte.

 

Fazit  

§ 1381 stellt lediglich eine Einrede dar gegen die tatsächliche Ausgleichspflicht, mit der Konsequenz, dass die Einrede den Anspruch auf Dauer entgegensteht. Einrede bedeutet auch, dass die grobe Unbilligkeit der Zahlung nicht von Amts wegen vom Gericht überprüft wird, sondern vor Gericht geltend gemacht werden muss. Letztendlich gibt es Fallgruppen, wo tatsächlich die Chance besteht, dass ein errechneter Zugewinnausgleich nicht bezahlt werden muss. Hierzu zählen aber nur Ausnahmefällen. Zudem ist aber ein umfangreicher und fundierter Vortrag durch Ihren Anwalt notwendig und auch dann kann es sein, dass die Forderung nur reduziert und nicht vollständig ausgeschlossen wird.

Erheblich besser ist es schon bei der Eheschließung die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Umständen ein Zugewinnausgleich zu zahlen ist, um ein langes und in diesem Fall sehr unsicheres gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zum Zugewinnausgleich oder ehevertraglichen Regelungen? Kontaktieren Sie gerne unsere Anwälte im Familienrecht für eine individuelle Beratung.

 

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